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Bauvorhaben Vorankündigung

Volltext

Wenn die Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens begonnen werden soll, ist der Baubeginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen
  • erforderliche Prüfberichte und Bescheinigungen

Voraussetzungen

Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn

  1. eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt oder die Voraussetzung des § 62 Absatz 3 Satz 1 erfüllt ist,
  2. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen vorliegen,
  3. die erforderlichen Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise vorliegen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann sich die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Bearbeitungsdauer

1 Woche

Fristen

Die Anzeige ist spätestens 1 Woche vor Baubeginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Fachlich freigegeben am

17.07.2019

Zuständige Stelle

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht

Henning-von-Tresckow Str. 2-8

14467 Potsdam

oberste.bauaufsicht@mil.brandenburg.de

Ansprechpunkt

Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt

Onlinedienste

Zuständige Stelle(n)

Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

E-Mail     

 

Sprechzeiten

Öffnungszeiten 

 

Mo  

09:00–12:00 Uhr

Di   

09:00–12:00 Uhr

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geschlossen

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07:30–12:.00 Uhr

14:00–16:00 Uhr

Fr   

geschlossen bzw.

nach telefonischer Terminvereinbarung

 

Bankverbindung

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Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS)
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Zahlungsempfänger:
Gemeinde Kloster Lehnin

 

Verwendungszweck: 
Kassenzeichens bzw. Zahlungsgrund