Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Eintragung
Volltext
- Die Eintragung in das Register der zulassungsfreien Handwerke bei der Handwerkskammer ist gesetzlich verankert. Als Befähigungsnachweis bleibt die Meisterprüfung möglich, ist für die selbstständige Handwerksausübung aber nicht vorgeschrieben. Die Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung (HwO) führt 53 zulassungsfreie Handwerke auf.
- Das Betreiben eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B Abschnitt 2 unterliegt ebenfalls einer Eintragung. Ein Qualifikationsnachweis ist für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe nicht erforderlich.
§ 18 HwO
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.
§ 19 HwO
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Bei der Eintragung eines Einzelunternehmens:
- Antrag auf Eintragung
Bei der Eintragung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), einer Offenen Handelsgesellschaft OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG):
- Antrag auf Eintragung
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
Bei der Eintragung einer juristischen Person:
- Antrag auf Eintragung
- Gesellschaftsvertrag (notariell beurkundet) oder Handelsregisterauszug
Bei der Erweiterung mit einem oder mehreren Gewerken:
- Antrag auf Erweiterung
- Original der Handwerkskarte
Bei der Löschung aus dem Verzeichnis zulassungsfreier und handwerksähnlich betriebener Gewerbe:
- Antrag auf Löschung
- Gewerbeabmeldung (Kopie)
Voraussetzungen
Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gemäß Anlage B zu § 18 Abs. 2 HwO
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Eintragung in die Handwerksrolle fallen nach § 113 Abs. 4 S. 1 HwO i. V. m. den Gebührenordnungen der zuständigen Handwerkskammer Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
Verfahrensablauf
Die Eintragung beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer unter Beifügung der notwendigen Unterlagen.
Bearbeitungsdauer
Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung vorliegen, wird die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorgenommen.
Fristen
keine
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Sachlich: Handwerkskammer, § 19 HwO
Örtlich: § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34-36
14467 Potsdam
Telefon: 0331 / 3703-0
Fax: 0331 / 3703-100
Ansprechpunkt
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