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Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Eintragung

Volltext

  • Die Eintragung in das Register der zulassungsfreien Handwerke bei der Handwerkskammer ist gesetzlich verankert. Als Befähigungsnachweis bleibt die Meisterprüfung möglich, ist für die selbstständige Handwerksausübung aber nicht vorgeschrieben. Die Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung (HwO) führt 53 zulassungsfreie Handwerke auf.
  • Das Betreiben eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B Abschnitt 2 unterliegt ebenfalls einer Eintragung. Ein Qualifikationsnachweis ist für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe nicht erforderlich.

§ 18 HwO

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.  

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

§ 19 HwO  

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Eintragung eines Einzelunternehmens:

  • Antrag auf Eintragung

Bei der Eintragung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), einer Offenen Handelsgesellschaft OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG):

  • Antrag auf Eintragung
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages

Bei der Eintragung einer juristischen Person:

  • Antrag auf Eintragung
  • Gesellschaftsvertrag (notariell beurkundet) oder Handelsregisterauszug

Bei der Erweiterung mit einem oder mehreren Gewerken:

  • Antrag auf Erweiterung
  • Original der Handwerkskarte

Bei der Löschung aus dem Verzeichnis zulassungsfreier und handwerksähnlich betriebener Gewerbe:

  • Antrag auf Löschung
  • Gewerbeabmeldung (Kopie)

Voraussetzungen

Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gemäß Anlage B zu § 18 Abs. 2 HwO

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Eintragung in die Handwerksrolle fallen nach § 113 Abs. 4 S. 1 HwO i. V. m. den Gebührenordnungen der zuständigen Handwerkskammer Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.

Verfahrensablauf

Die Eintragung beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer unter Beifügung der notwendigen Unterlagen.

Bearbeitungsdauer

Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung vorliegen, wird die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorgenommen.

Fristen

keine

Fachlich freigegeben durch

 Ministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am

22.08.2019

Zuständige Stelle

Sachlich: Handwerkskammer, § 19 HwO

Örtlich: § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG

Handwerkskammer Potsdam

Charlottenstraße 34-36

14467 Potsdam

Telefon: 0331 / 3703-0

Fax: 0331 / 3703-100

Ansprechpunkt

Handwerkskammer Potsdam

Charlottenstraße 34-36

14467 Potsdam

Telefon: 0331/ 37030

Telefax: 0331/3703100

E-Mail: info@hwkpotsdam.de

Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Potsdam

Charlottenstraße 34 - 36
14467Potsdam
E-Mail
Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

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