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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Erteilung Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

Volltext

Der Beruf Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer ist in vielen Bundesländern Deutschlands durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkung als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.

Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.

Die gesetzlichen Regelungen und Anforderungen des Berufs unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Der Beruf heißt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich:

  • „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ in Brandenburg, Hessen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen
  • „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ oder „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ in Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt
  • „staatlich geprüfte Altenpflegehelferin“ oder „staatlich geprüfter Altenpflegehelfer“ in Rheinland-Pfalz
  • „staatlich anerkannte Gesundheits- und Pflegeassistentin“ oder „staatlich anerkannter Gesundheits- und Pflegeassistent“ in Hamburg
  • „staatlich geprüfte Pflegefachhelferin“ oder „staatlich geprüfter Pflegefachhelfer“ in Bayern
  • „staatlich geprüfte Pflegeassistentin“ oder „staatlich geprüfter Pflegeassistent“ in Niedersachsen
  • „Kranken- und Altenpflegehelferin“ oder „Kranken- und Altenpflegehelfer“ in Mecklenburg-Vorpommern

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung vom LASV bekommen. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.  

Es ist wichtig, wo Sie Ihre Ausbildung gemacht haben. Das Verfahren für Berufsqualifikationen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz kann anders sein als das Verfahren für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur EU, dem EWR oder der Schweiz gehören.

Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.

Rechtsgrundlage(n)

Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Brandenburg (BbgBQFG)

Die gesetzlichen Grundlagen sind in jedem Bundesland unterschiedlich. Es gelten die entsprechenden Fachgesetze (zum Beispiel Berufsfachschulordnung, Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe, Altenpflegehilfegesetz). Häufig gelten auch die Regelungen der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze (BQFG) beziehungsweise „Anerkennungsgesetze“ der Bundesländer.

Alle Anerkennungsgesetze finden Sie hier:

Anerkennungsgesetze der Bundesländer

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis)
  • Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde
  • Lebenslauf in Tabellenform und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis)
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (Dauer der Ausbildung, Urkunde, detaillierte Fächer- und Stundenübersicht zu Theorie und Praxis, Diploma Supplement, konkrete Angaben zur Art der Prüfungen, Ausbildungsziel und Tätigkeitsfelder der Berufsausübung)
  • Eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat in der Altenpflegehilfe arbeiten dürfen
  • Nachweise über Ihre Berufspraxis in der Altenpflegehilfe (zum Beispiel Zeugnisse von Arbeitgebern, bestätigt von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde)  
  • Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen
    (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare)
  • Meldebescheinigung oder Nachweis, dass Sie in dem Bundesland arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen
  • Bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz: Eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde in Ihrem Ausbildungsstaat über die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nach Richtlinie 2005/36/EG („Konformitätsbescheinigung“)
  • Eine schriftliche Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben. Falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid.
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse (Niveau B2)
  • Nachweis für Ihre persönliche Eignung:
    • Amtliches Führungszeugnis einer deutschen Behörde. Ein anderer Name für das amtliche Führungszeugnis ist „Führungszeugnis Belegart O“.
      In Deutschland bekommen Sie das Führungszeugnis bei Ihrem Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt. Das amtliche Führungszeugnis soll bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt sein.
      Es ist auch eine Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland möglich: zum Beispiel ein Strafregisterauszug, ein Certificate of Good Standing
    • Eventuell ausreichend: Eine unterschriebene Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren gegen Sie läuft und nicht gegen Sie ermittelt wird
  • Nachweis für die gesundheitliche Eignung: Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf maximal 3 Monate alt sein, wenn Sie den Antrag abgeben.
     

Alle Unterlagen sind in amtlich beglaubigter Form und deutscher Übersetzung vorzulegen, sofern diese nicht ausdrücklich im Original gefordert werden.  

Das bedeutet häufig, Ihre Unterlagen müssen übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Bitte erfragen Sie im LASV, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Voraussetzungen

  • Berufsqualifikation als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer aus dem Ausland (die ausländische Berufsqualifikation muss der deutschen gleichwertig sein)
  • gesundheitliche Eignung: das heißt Person ist psychisch und physisch gesund und kann in ihren Beruf arbeiten  
  • persönliche Eignung: das heißt Person ist zuverlässig und hat keine Vorstrafen
  • ausreichende Deutschkenntnisse: normalerweise Nachweis Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen  

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • das Verfahren kostet Geld (das LASV informiert Sie über die Kosten)
  • Verfahrenskosten sind in jedem Bundesland unterschiedlich
  • Kosten sind abhängig von dem Aufwand für die Bearbeitung
  • zusätzlich weitere Kosten möglich: zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen; diese Kosten sind individuell unterschiedlich

Verfahrensablauf

Der Ablauf des Verfahrens kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. In den meisten Bundesländern verläuft das Verfahren wie folgt:

Eine staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

Prüfung der Gleichwertigkeit

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LASV ein.  
  • Das LASV prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Das LASV vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer.
  • Das LASV prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt das LASV Ihre ausländische Berufsqualifikation an.
  • Das LASV kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
  • Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
  • Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
  • Wenn das LASV wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede eventuell durch Ihre Berufspraxis ausgleichen.
  • Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen.
  • Es kann aber sein, dass Ihre Berufspraxis nicht ausreicht. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen.
  • Das LASV nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie diese nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
  • Das LASV bietet Ihnen aber eine Ausgleichsmaßnahme an.
  • Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
  • Ihre Berufsqualifikation wird dann anerkannt.

Ausgleichsmaßnahmen

Als Ausgleichsmaßnahme können Sie wählen zwischen

  • einem Anpassungslehrgang und
  • einer Eignungsprüfung (für Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz) beziehungsweise einer Kenntnisprüfung (für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten)
     
  • Anpassungslehrgang: praktische Nachqualifizierung; kann die gesamte deutsche Ausbildungszeit für den Beruf dauern (12 Monate)
  • Eignungsprüfung: Prüfung nur der Unterschiede, die vom LASV festgestellt wurden
  • Kenntnisprüfung: Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten wird geprüft

Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung beziehungsweise Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Bearbeitungsdauer

  • Bestätigung des LASV, dass Ihre Unterlagen angekommen sind: nach maximal 1 Monat
  • LASV teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
  • bei vollständigen Unterlagen: 3 Monate
  • Verlängerung in Einzelfällen
  • für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: maximal 4 Monate

Fristen

Keine.
Manchmal fehlen Unterlagen für das Verfahren. Das LASV informiert Sie und nennt Fristen. Dann müssen Sie die Unterlagen bis zur Frist einreichen.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formular: Antrag auf Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung nach einer abgeschlossenen Ausbildung im Ausland – Altenpflege

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Dienstleistungsfreiheit
Mit einer Staatsangehörigkeit der EU, des EWR oder der Schweiz mit Berufsqualifikation brauchen Sie keine staatliche Erlaubnis, wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich als Dienstleisterin oder Dienstleister in Deutschland arbeiten wollen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der 1. Tätigkeit dem LASV melden. Das LASV informiert Sie genau über das Verfahren.

Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnis-Verfahren vergleicht das LASV Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation (Gleichwertigkeitsprüfung / Gleichwertigkeitsfeststellung). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie eventuell einen separaten Bescheid (Gleichwertigkeitsbescheid) beantragen.

Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Verfahren wahlweise nach dem jeweiligen Gesetz des Bundeslandes oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Das LASV wird Sie dazu beraten.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie  

Fachlich freigegeben am

12.09.2019

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

Ansprechpunkt

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)  

Abteilung 5, Dezernat 52

Zeppelinstraße 48  

14471 Potsdam  

Fax: 03312761499

Tel.: 03312761279

  • Es gibt zahlreiche Beratungsangebote. Diese finden Sie auf Anerkennung in Deutschland .
  • Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
  • Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
     

Tel.: +49 30 1815-1111 (Hotline)

Anrufzeiten:
Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
Di. 09:00 – 15:00 Uhr
Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
Do. 09:00 – 15:00 Uhr
Fr. 09:00 – 15:00 Uhr

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Soziales und Versorgung - Bürgerbüro Potsdam

Zeppelinstraße 48
14471Potsdam
E-Mail
Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

E-Mail     

 

Sprechzeiten

Öffnungszeiten 

 

Mo  

09:00–12:00 Uhr

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09:00–12:00 Uhr

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geschlossen

Do   

07:30–12:.00 Uhr

14:00–16:00 Uhr

Fr   

geschlossen bzw.

nach telefonischer Terminvereinbarung

 

Bankverbindung

Deutsche Kreditbank (DKB)
IBAN:
DE23 1203 0000 0000 4012 99
BIC:    
BYLADEM1001

 

Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS)
IBAN:  
DE73 1605 0000 3622 6602 78
BIC:    
WELADED1PMB 

 

Zahlungsempfänger:
Gemeinde Kloster Lehnin

 

Verwendungszweck: 
Kassenzeichens bzw. Zahlungsgrund