Approbation als Arzt Erteilung für Abschlüsse aus dem Ausland
Volltext
Wer den Beruf als Arzt in Deutschland ausüben möchte, braucht eine gesonderte Berufsberechtigung - die Approbation oder die vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs (Berufserlaubnis). Die Approbation stellt die höherwertigere Berufszulassung dar.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
§ 39 Abs. 1 ÄApprO
- kurz gefasster Lebenslauf
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten
auch die Eheurkunde - Identitätsnachweis
- amtliches Führungszeugnis
nicht älter als 1 Monat - Erklärung, ob ein gerichtliches
Strafverfahren oder ein
staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren anhängig ist - ärztliche Bescheinigung nicht älter
als 1 Monat - Zeugnis über die Ärztliche Prüfung
§ 3 Abs. 6 BÄO
- Identitätsnachweis
- tabellarische Aufstellung der
absolvierten Ausbildungsgänge und
der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
- tabellarische Aufstellung der
- amtlich beglaubigte Kopie der
Befähigungsnachweise oder des
Ausbildungsnachweises, der zur
Aufnahme des entsprechenden
Berufs berechtigt sowie
gegebenenfalls eine Bescheinigung
über die von Ihnen erworbene Berufserfahrung- im Fall von Absatz 3 (Drittstaat):
eine Bescheinigung über die
Berechtigung zur Berufsausübung
im Herkunftsstaat und Unterlagen,
die geeignet sind darzulegen, im
Inland den ärztlichen Beruf ausüben
zu wollen
- im Fall von Absatz 3 (Drittstaat):
- Führungszeugnis aus dem
Herkunfts- beziehungsweise Ausbildungsstaat
nicht älter als 3 Monate - ärztliche Bescheinigung
nicht älter als 3 Monate - Bescheinigung der zuständigen
Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats, aus der
hervorgeht, dass die Nachweise
über die geforderten
Ausbildungsvoraussetzungen den in
der Richtlinie verlangten
Nachweisen entsprechen - in Fällen des Absatz 2 (keine
automatische Anerkennung) oder Absatz 3
(Drittstaat) zusätzliche Nachweise,
um feststellen zu können, ob die
Ausbildung wesentliche
Unterschiede gegenüber der
Ausbildung aufweist, die in diesem
Gesetz und in der ÄApprO geregelt
ist - gemäß Nr. 7 des § 3 Abs. 6 BÄO:
Unterlagen darüber,- ob der Ausbildungsgang in der
betreffenden Einrichtung von der
Ausbildungseinrichtung des
Ausstellungsmitgliedstaats
offiziell bescheinigt worden ist, - ob der ausgestellte
Ausbildungsnachweis dem
entspricht, der verliehen worden
wäre, wenn der Ausbildungsgang
vollständig im
Ausstellungsmitgliedstaat
absolviert worden wäre, und - ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats
dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
- ob der Ausbildungsgang in der
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung in der Medizin im Ausland.
- Sie sind gesundheitlich geeignet.
- Sie sind persönlich geeignet.
- Sie besitzen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Approbation als Ärztin oder Arzt mit einem Abschluss aus dem Ausland beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
- Das LAVG prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Prüfung der Gleichwertigkeit
- Ihre Ausbildung muss individuell überprüft werden.
- Das LAVG vergleicht dabei inhaltlich Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt.
- Das LAVG prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
- Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt das LAVG Ihre ausländische Berufsqualifikation an.
- Das LAVG kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
- Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
- Dann erhalten Sie die Approbation als Ärztin oder Arzt.
- Wenn das LAVG wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen.
- Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt. - Das LAVG nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Ärztin oder Arzt arbeiten.
- Zum Nachweis gleichwertiger Kenntnisse haben Sie in diesem Fall eine Kenntnisprüfung abzulegen. Wenn Sie die Kenntnisprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.
Kenntnisprüfung
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, haben Sie eine Kenntnisprüfung abzulegen.
- Die Prüfung besteht aus einem mündlichen Teil und einem praktischen Teil.
- Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt.
- Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Ärztin oder Arzt. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
Bearbeitungsdauer
- LAVG teilt Ihnen in der Regel innerhalb 1 Monats mit, wenn Unterlagen fehlen
- Bearbeitung Ihres Antrags kann ab Vorlage der vollständigen Unterlagen bis zu 4 Monate dauern
- Wenn die Unterlagen vollständig sind: Bearbeitungszeit in der Regel 1 bis 2 Monate
Formulare/Schriftformerfordernis
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Nachweis der Sprachkenntnisse
Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbations-Verfahrens nachreichen. Außerdem müssen Sie während des Approbations-Verfahrens einen medizinischen Fachsprachtest auf dem Niveau C1 (GER) ablegen. Ohne Nachweis der fachsprachlichen Kenntnisse auf dem Niveau C1 (GER) wird keine Approbation oder Berufserlaubnis erteilt.
Berufserlaubnis
In Ausnahmefällen können Sie auch eine befristete Berufserlaubnis beantragen. Mit der Berufserlaubnis dürfen Sie maximal 2 Jahre als Ärztin oder Arzt auch ohne Approbation arbeiten. Sie müssen dafür Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 (GER) nachweisen und einen Fachsprachtest auf dem Niveau C1 (GER) ablegen. Es kann sein, dass Sie nur eingeschränkt arbeiten dürfen. Die Berufserlaubnis ist keine Approbation.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)
Tel. 0331- 8683821
Fax. 0331- 8683826
E- Mail: DezernatG1 @lavg.brandenburg.de
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111
Sprechzeiten:
Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
Di. 09:00 – 15:00 Uhr
Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
Do. 09:00 – 15:00 Uhr
Fr. 09:00 – 15:00 Uhr
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-18314482 Potsdam
