Grüne Weiden - Glückliche Tiere | zur StartseiteEhemaliges Zisterzienserkloster in Lehnin | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBadestelle am Emstaler Schlauch | zur Startseite
 

Approbation als Arzt Erteilung für Abschlüsse aus dem Ausland

Volltext

Wer den Beruf als Arzt in Deutschland ausüben möchte, braucht eine gesonderte Berufsberechtigung - die Approbation oder die vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs (Berufserlaubnis). Die Approbation stellt die höherwertigere Berufszulassung dar.

Erforderliche Unterlagen

§ 39 Abs. 1 ÄApprO

  • kurz gefasster Lebenslauf
  • Geburtsurkunde, bei Verheirateten
    auch die Eheurkunde
  • Identitätsnachweis
  • amtliches Führungszeugnis
    nicht älter als 1 Monat
  • Erklärung, ob ein gerichtliches
    Strafverfahren oder ein
    staatsanwaltschaftliches
    Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • ärztliche Bescheinigung nicht älter
    als 1 Monat
  • Zeugnis über die Ärztliche Prüfung

§ 3 Abs. 6 BÄO

  • Identitätsnachweis
    • tabellarische Aufstellung der
      absolvierten Ausbildungsgänge und
      der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • amtlich beglaubigte Kopie der
    Befähigungsnachweise oder des
    Ausbildungsnachweises, der zur
    Aufnahme des entsprechenden
    Berufs berechtigt sowie
    gegebenenfalls eine Bescheinigung
    über die von Ihnen erworbene Berufserfahrung
    • im Fall von Absatz 3 (Drittstaat):
      eine Bescheinigung über die
      Berechtigung zur Berufsausübung
      im Herkunftsstaat und Unterlagen,
      die geeignet sind darzulegen, im
      Inland den ärztlichen Beruf ausüben
      zu wollen
  • Führungszeugnis aus dem
    Herkunfts- beziehungsweise Ausbildungsstaat
    nicht älter als 3 Monate
  • ärztliche Bescheinigung
    nicht älter als 3 Monate
  • Bescheinigung der zuständigen
    Behörden des
    Herkunftsmitgliedstaats, aus der
    hervorgeht, dass die Nachweise
    über die geforderten
    Ausbildungsvoraussetzungen den in
    der Richtlinie verlangten
    Nachweisen entsprechen
  • in Fällen des Absatz 2 (keine
    automatische Anerkennung) oder Absatz 3
    (Drittstaat) zusätzliche Nachweise,
    um feststellen zu können, ob die
    Ausbildung wesentliche
    Unterschiede gegenüber der
    Ausbildung aufweist, die in diesem
    Gesetz und in der ÄApprO geregelt
    ist
  • gemäß Nr. 7 des § 3 Abs. 6 BÄO:  
    Unterlagen darüber,
    1. ob der Ausbildungsgang in der
      betreffenden Einrichtung von der
      Ausbildungseinrichtung des
      Ausstellungsmitgliedstaats
      offiziell bescheinigt worden ist,
    2. ob der ausgestellte
      Ausbildungsnachweis dem
      entspricht, der verliehen worden 
      wäre, wenn der Ausbildungsgang
      vollständig im 
      Ausstellungsmitgliedstaat
      absolviert worden wäre, und
    3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats
      dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung in der Medizin im Ausland.
  • Sie sind gesundheitlich geeignet.  
  • Sie sind persönlich geeignet.
  • Sie besitzen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Verfahrensablauf

Die Erteilung einer Approbation als Ärztin oder Arzt mit einem Abschluss aus dem Ausland beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
  • Das LAVG prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

  • Ihre Ausbildung muss individuell überprüft werden.
  • Das LAVG vergleicht dabei inhaltlich Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt.
  • Das LAVG prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt das LAVG Ihre ausländische Berufsqualifikation an.
  • Das LAVG kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
  • Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.  
  • Dann erhalten Sie die Approbation als Ärztin oder Arzt.
  • Wenn das LAVG wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen.
  • Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
    Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
  • Das LAVG nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Ärztin oder Arzt arbeiten.
  • Zum Nachweis gleichwertiger Kenntnisse haben Sie in diesem Fall eine Kenntnisprüfung abzulegen. Wenn Sie die Kenntnisprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.

Kenntnisprüfung

  • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, haben Sie eine Kenntnisprüfung abzulegen.
  • Die Prüfung besteht aus einem mündlichen Teil und einem praktischen Teil.
  • Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt.
  • Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Ärztin oder Arzt. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

Bearbeitungsdauer

  • LAVG teilt Ihnen in der Regel innerhalb 1 Monats mit, wenn Unterlagen fehlen
  • Bearbeitung Ihres Antrags kann ab Vorlage der vollständigen Unterlagen bis zu 4 Monate dauern
  • Wenn die Unterlagen vollständig sind: Bearbeitungszeit in der Regel 1 bis 2 Monate

Hinweise (Besonderheiten)

Nachweis der Sprachkenntnisse
Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbations-Verfahrens nachreichen. Außerdem müssen Sie während des Approbations-Verfahrens einen medizinischen Fachsprachtest auf dem Niveau C1 (GER) ablegen. Ohne Nachweis der fachsprachlichen Kenntnisse auf dem Niveau C1 (GER) wird keine Approbation oder Berufserlaubnis erteilt.

Berufserlaubnis
In Ausnahmefällen können Sie auch eine befristete Berufserlaubnis beantragen. Mit der Berufserlaubnis dürfen Sie maximal 2 Jahre als Ärztin oder Arzt auch ohne Approbation arbeiten. Sie müssen dafür Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 (GER) nachweisen und einen Fachsprachtest auf dem Niveau C1 (GER) ablegen. Es kann sein, dass Sie nur eingeschränkt arbeiten dürfen. Die Berufserlaubnis ist keine Approbation.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Fachlich freigegeben am

01.10.2019

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und

Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“

Wünsdorfer Platz 3

15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)

Tel. 0331- 8683821

Fax. 0331- 8683826

E- Mail: DezernatG1 @lavg.brandenburg.de

Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.

Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111


Sprechzeiten:
Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
Di. 09:00 – 15:00 Uhr
Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
Do. 09:00 – 15:00 Uhr
Fr. 09:00 – 15:00 Uhr

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit

Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
Telefon 0331 8683-801
Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

E-Mail     

 

Sprechzeiten

Öffnungszeiten 

 

Mo  

09:00–12:00 Uhr

Di   

09:00–12:00 Uhr

15:00–18:00 Uhr

Mi   

geschlossen

Do   

07:30–12:.00 Uhr

14:00–16:00 Uhr

Fr   

geschlossen bzw.

nach telefonischer Terminvereinbarung

 

Bankverbindung

Deutsche Kreditbank (DKB)
IBAN:
DE23 1203 0000 0000 4012 99
BIC:    
BYLADEM1001

 

Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS)
IBAN:  
DE73 1605 0000 3622 6602 78
BIC:    
WELADED1PMB 

 

Zahlungsempfänger:
Gemeinde Kloster Lehnin

 

Verwendungszweck: 
Kassenzeichens bzw. Zahlungsgrund