BannerbildEhemaliges Zisterzienserkloster in LehninGrüne Weiden - Glückliche TiereBadestelle am Emstaler Schlauch
 

Approbation Ärztin oder Arzt aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

Volltext

Damit Sie in Deutschland als Ärztin oder Arzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Ärztin oder Arzt arbeiten dürfen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.

Die Approbation wird Ihnen vom LAVG erteilt, wenn Ihre ärztliche Ausbildung von der automatischen Anerkennung betroffen ist oder in besonderen Fällen mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird in besonderen Fällen im Anerkennungsverfahren überprüft.  

Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Dabei kommt es darauf an, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt. Dann ist das Anerkennungs-Verfahren verkürzt.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Erforderliche Unterlagen

§ 39 Abs. 1 ÄApprO

  • kurz gefasster Lebenslauf
  • Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die EheurkundeIdentitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
  • amtliches Führungszeugnis nicht älter als 1 Monat
  • Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • ärztliche Bescheinigung nicht älter als 1 Monat
  • Zeugnis über die Ärztliche Prüfung

§ 3 Abs. 6 BÄO

  • Identitätsnachweis
    • tabellarische Aufstellung der
      absolvierten Ausbildungsgänge und
      der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie
    gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von Ihnen erworbene Berufserfahrung
  • Führungszeugnis aus dem Herkunfts- beziehungsweise Ausbildungsstaat nicht älter als 3 Monate
  • ärztliche Bescheinigung nicht älter als 3 Monate
  • Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen
  • in Fällen des Absatz 2 (keine automatische Anerkennung) oder Absatz 3 (Drittstaat) zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die
    Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der ÄApprO geregelt ist
  • gemäß Nr. 7 des § 3 Abs. 6 BÄO: 
    Unterlagen darüber,
    1. ob der Ausbildungsgang in der
      betreffenden Einrichtung von der
      Ausbildungseinrichtung des
      Ausstellungsmitgliedstaats
      offiziell bescheinigt worden ist,
    2. ob der ausgestellte
      Ausbildungsnachweis dem
      entspricht, der verliehen worden 
      wäre, wenn der Ausbildungsgang
      vollständig im 
      Ausstellungsmitgliedstaat
      absolviert worden wäre, und
    3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats
      dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
       

Das LAVG teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Bitte erfragen Sie im LASV, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
  • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Ärztin oder Arzt.
  • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Ärztin oder Arzt und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Das Verfahren kostet Geld. Das LAVG informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Die Erteilung einer Approbation als Ärztin oder Arzt mit einem Abschluss aus der EU/EWR/Schweiz beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.

Das LAVG prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.  

Automatische Anerkennung

  • In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben.
  • Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt.

Konformitätsbescheinigung

  • Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden.
  • Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“).
  • Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Ärztin oder Arzt gearbeitet haben. Dies muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

  • Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, überprüft das LAVG Ihre Ausbildung individuell.
  • Das LAVG vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt.
  • Das LAVG prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt das LAVG Ihre ausländische Berufsqualifikation an.
  • Das LAVG kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
  • Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
  • Dann wird Ihnen die Approbation als Ärztin oder Arzt erteilt.
  • Wenn das LAVG wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen.
  • Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
  • Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
  • Das LAVG nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Ärztin oder Arzt arbeiten.
  • Zum Nachweis gleichwertiger Kenntnisse haben Sie in diesem Fall eine Eignungsprüfung abzulegen.
  • Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.

Eignungsprüfung

  • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen.
  • Bei der Eignungsprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
  • Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.
  • Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt.
  • Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Ärztin oder Arzt.
  • Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

Bearbeitungsdauer

  • Das LAVG teilt Ihnen in der Regel innerhalb 1 Monats mit, wenn Unterlagen fehlen
  • Bearbeitung Ihres Antrags kann ab Vorlage der vollständigen Unterlagen bis zu 4 Monate dauern
  • Wenn die Unterlagen vollständig sind: Bearbeitungszeit in der Regel 1 bis 2 Monate

Fristen

keine

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formular: Antrag auf Erteilung der Approbation/einer Berufserlaubnis als Ärztin/Arzt mit einer Ausbildung in einem Mitgliedsstaat der EU

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Nachweis der Sprachkenntnisse
Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbations-Verfahrens nachreichen. Außerdem müssen Sie während des Approbations-Verfahrens einen medizinischen Fachsprachtest auf dem Niveau C1 (GER) ablegen. Ohne Nachweis der fachsprachlichen Kenntnisse auf dem Niveau C1 (GER) erteilt das LAVG  keine Approbation oder Berufserlaubnis.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Fachlich freigegeben am

02.10.2019

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und

Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1

Wünsdorfer Platz 3

15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)

Tel. 0331- 8683821

Fax. 0331- 8683826

E- Mail: DezernatG1 @lavg.brandenburg.de

Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.

Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111

Sprechzeiten:
Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
Di. 09:00 – 15:00 Uhr
Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
Do. 09:00 – 15:00 Uhr
Fr. 09:00 – 15:00 Uhr

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit

Großbeerenstraße 181-183
14482Potsdam
E-Mail
Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

E-Mail     

 

Sprechzeiten

Öffnungszeiten 

 

Mo  

09:00–12:00 Uhr

Di   

09:00–12:00 Uhr

15:00–18:00 Uhr

Mi   

geschlossen

Do   

07:30–12:.00 Uhr

14:00–16:00 Uhr

Fr   

geschlossen bzw.

nach telefonischer Terminvereinbarung

 

Bankverbindung

Deutsche Kreditbank (DKB)
IBAN:
DE23 1203 0000 0000 4012 99
BIC:    
BYLADEM1001

 

Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS)
IBAN:  
DE73 1605 0000 3622 6602 78
BIC:    
WELADED1PMB 

 

Zahlungsempfänger:
Gemeinde Kloster Lehnin

 

Verwendungszweck: 
Kassenzeichens bzw. Zahlungsgrund