Approbation Ärztin oder Arzt aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
Volltext
Damit Sie in Deutschland als Ärztin oder Arzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Ärztin oder Arzt arbeiten dürfen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.
Die Approbation wird Ihnen vom LAVG erteilt, wenn Ihre ärztliche Ausbildung von der automatischen Anerkennung betroffen ist oder in besonderen Fällen mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird in besonderen Fällen im Anerkennungsverfahren überprüft.
Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Dabei kommt es darauf an, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt. Dann ist das Anerkennungs-Verfahren verkürzt.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
§ 39 Abs. 1 ÄApprO
- kurz gefasster Lebenslauf
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die EheurkundeIdentitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
- amtliches Führungszeugnis nicht älter als 1 Monat
- Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- ärztliche Bescheinigung nicht älter als 1 Monat
- Zeugnis über die Ärztliche Prüfung
§ 3 Abs. 6 BÄO
- Identitätsnachweis
- tabellarische Aufstellung der
absolvierten Ausbildungsgänge und
der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
- tabellarische Aufstellung der
- amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von Ihnen erworbene Berufserfahrung - Führungszeugnis aus dem Herkunfts- beziehungsweise Ausbildungsstaat nicht älter als 3 Monate
- ärztliche Bescheinigung nicht älter als 3 Monate
- Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen
- in Fällen des Absatz 2 (keine automatische Anerkennung) oder Absatz 3 (Drittstaat) zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die
Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der ÄApprO geregelt ist - gemäß Nr. 7 des § 3 Abs. 6 BÄO:
Unterlagen darüber,- ob der Ausbildungsgang in der
betreffenden Einrichtung von der
Ausbildungseinrichtung des
Ausstellungsmitgliedstaats
offiziell bescheinigt worden ist, - ob der ausgestellte
Ausbildungsnachweis dem
entspricht, der verliehen worden
wäre, wenn der Ausbildungsgang
vollständig im
Ausstellungsmitgliedstaat
absolviert worden wäre, und - ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats
dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
- ob der Ausbildungsgang in der
Das LAVG teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Bitte erfragen Sie im LASV, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
- Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Ärztin oder Arzt.
- Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Ärztin oder Arzt und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Das Verfahren kostet Geld. Das LAVG informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Approbation als Ärztin oder Arzt mit einem Abschluss aus der EU/EWR/Schweiz beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
Das LAVG prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Automatische Anerkennung
- In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben.
- Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt.
Konformitätsbescheinigung
- Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden.
- Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“).
- Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Ärztin oder Arzt gearbeitet haben. Dies muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.
Prüfung der Gleichwertigkeit
- Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, überprüft das LAVG Ihre Ausbildung individuell.
- Das LAVG vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt.
- Das LAVG prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
- Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt das LAVG Ihre ausländische Berufsqualifikation an.
- Das LAVG kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
- Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
- Dann wird Ihnen die Approbation als Ärztin oder Arzt erteilt.
- Wenn das LAVG wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen.
- Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
- Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
- Das LAVG nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Ärztin oder Arzt arbeiten.
- Zum Nachweis gleichwertiger Kenntnisse haben Sie in diesem Fall eine Eignungsprüfung abzulegen.
- Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.
Eignungsprüfung
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen.
- Bei der Eignungsprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
- Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.
- Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt.
- Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Ärztin oder Arzt.
- Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
Bearbeitungsdauer
- Das LAVG teilt Ihnen in der Regel innerhalb 1 Monats mit, wenn Unterlagen fehlen
- Bearbeitung Ihres Antrags kann ab Vorlage der vollständigen Unterlagen bis zu 4 Monate dauern
- Wenn die Unterlagen vollständig sind: Bearbeitungszeit in der Regel 1 bis 2 Monate
Fristen
keine
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Formulare/Schriftformerfordernis
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland"
Es gibt zahlreiche Beratungsangebote. Diese finden Sie auf Anerkennung in Deutschland .
Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf dem BQ-Portal
Finanzielle Hilfe im Anerkennungs-Verfahren
Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner
Einheitliche Ansprechpartner in Deutschland
Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Informationen zu Deutsch-Kenntnissen in akademischen Heilberufen
Hinweise (Besonderheiten)
Nachweis der Sprachkenntnisse
Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbations-Verfahrens nachreichen. Außerdem müssen Sie während des Approbations-Verfahrens einen medizinischen Fachsprachtest auf dem Niveau C1 (GER) ablegen. Ohne Nachweis der fachsprachlichen Kenntnisse auf dem Niveau C1 (GER) erteilt das LAVG keine Approbation oder Berufserlaubnis.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)
Tel. 0331- 8683821
Fax. 0331- 8683826
E- Mail: DezernatG1 @lavg.brandenburg.de
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111
Sprechzeiten:
Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
Di. 09:00 – 15:00 Uhr
Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
Do. 09:00 – 15:00 Uhr
Fr. 09:00 – 15:00 Uhr
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-18314482Potsdam
