Approbation Ärztin oder Arzt aus Drittstaaten Erteilung
Volltext
Damit Sie in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Ärztin oder Arzt arbeiten dürfen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Die Approbation wird Ihnen vom LAVG erteilt, wenn Ihre ärztliche Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
§ 39 Abs. 1 ÄApprO
- kurz gefasster Lebenslauf
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde
- Identitätsnachweis
- amtliches Führungszeugnis nicht älter als 1 Monat
- Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- ärztliche Bescheinigung nicht älter als 1 Monat
- Zeugnis über die Ärztliche Prüfung
§ 3 Abs. 6 BÄO
- Identitätsnachweis
- tabellarische Aufstellung der
absolvierten Ausbildungsgänge und
der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
- tabellarische Aufstellung der
- amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden
Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von Ihnen erworbene Berufserfahrung- im Fall von Absatz 3 (Drittstaat):
eine Bescheinigung über die
Berechtigung zur Berufsausübung
im Herkunftsstaat und Unterlagen,
die geeignet sind darzulegen, im
Inland den ärztlichen Beruf ausüben
zu wollen
- im Fall von Absatz 3 (Drittstaat):
- Führungszeugnis aus dem Herkunfts- beziehungsweise Ausbildungsstaat nicht älter als 3 Monate
- ärztliche Bescheinigung nicht älter als 3 Monate
- Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten
Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen - in Fällen des Absatz 2 (keine automatische Anerkennung) oder Absatz 3 (Drittstaat) zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die
Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der ÄApprO geregelt ist - gemäß Nr. 7 des § 3 Abs. 6 BÄO:
Unterlagen darüber,- ob der Ausbildungsgang in der
betreffenden Einrichtung von der
Ausbildungseinrichtung des
Ausstellungsmitgliedstaats
offiziell bescheinigt worden ist, - ob der ausgestellte
Ausbildungsnachweis dem
entspricht, der verliehen worden
wäre, wenn der Ausbildungsgang
vollständig im
Ausstellungsmitgliedstaat
absolviert worden wäre, und - ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats
dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
- ob der Ausbildungsgang in der
Das LAVG teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Bitte erfragen Sie im LASV, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt aus einem Drittstaat.
- Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Ärztin oder Arzt.
- Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Arzt und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Das Verfahren kostet Geld. Das LAVG informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Approbation als Ärztin oder Arzt mit einem Abschluss aus einem Drittstaat beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
- Das LAVG prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Das LAVG kann die Approbation nur erteilen, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
Prüfung der Gleichwertigkeit
- Das LAVG vergleicht inhaltlich Ihre Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der deutschen Berufsqualifikation als Ärztin oder Arzt.
- Das LAVG prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
- Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt das LAVG Ihre ausländische Berufsqualifikation an.
- Das LAVG kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
- Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
- Dann erhalten Sie die Approbation als Ärztin oder Arzt.
- Wenn das LAVG wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen.
- Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
- Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
- Das LAVG nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Ärztin oder Arzt arbeiten.
- Das LAVG bietet ihnen aber an, eine Kenntnisprüfung abzulegen.
- Wenn Sie die Kenntnisprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.
Kenntnisprüfung
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, haben Sie eine Kenntnisprüfung abzulegen.
- Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Ärztin oder Arzt in Deutschland.
- Die Prüfung besteht aus einem mündlichen Teil und einem praktischen Teil.
- Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt.
- Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Ärztin oder Arzt. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
Bearbeitungsdauer
- LAVG teilt Ihnen in der Regel innerhalb 1 Monats mit, wenn Unterlagen fehlen
- Bearbeitung Ihres Antrags kann ab Vorlage der vollständigen Unterlagen bis zu 4 Monate dauern
Fristen
keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Formulare/Schriftformerfordernis
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland"
Es gibt zahlreiche Beratungsangebote. Diese finden Sie auf Anerkennung in Deutschland .
Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf dem BQ-Portal
Finanzielle Hilfe im Anerkennungs-Verfahren
Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Informationen zu Deutsch-Kenntnissen in akademischen Heilberufen
Hinweise (Besonderheiten)
- Nachweis der Sprachkenntnisse
Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbations-Verfahrens nachreichen. Außerdem müssen Sie während des Approbations-Verfahrens einen medizinischen Fachsprachtest auf dem Niveau C1 (GER) ablegen. Ohne Nachweis der fachsprachlichen Kenntnisse auf dem Niveau C1 (GER) wird keine Approbation oder Berufserlaubnis erteilt.
- Berufserlaubnis
In Ausnahmefällen können Sie auch eine befristete Berufserlaubnis beantragen. Mit der Berufserlaubnis dürfen Sie maximal 2 Jahre als Ärztin oder Arzt auch ohne Approbation arbeiten. Sie müssen dafür Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 (GER) nachweisen und einen Fachsprachtest auf dem Niveau C1 (GER) ablegen. Es kann sein, dass Sie nur eingeschränkt arbeiten dürfen. Die Berufserlaubnis ist keine Approbation.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)
Tel. 0331- 8683821
Fax. 0331- 8683826
E- Mail: DezernatG1 @lavg.brandenburg.de
Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111
Sprechzeiten:
Mo. 09:00 – 15:00 Uhr
Di. 09:00 – 15:00 Uhr
Mi. 09:00 – 15:00 Uhr
Do. 09:00 – 15:00 Uhr
Fr. 09:00 – 15:00 Uhr
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-18314482Potsdam
