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Dolmetscher und Übersetzer: Feststellung der fachlichen Eignung

Volltext

  • Für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen werden zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung Dolmetschende im Sinne des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt und für die schriftliche Sprachübertragung Übersetzende Personen nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt. Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Absatz 3 ZPO die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.
  • Der dolmetschenden Person wird eine Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung und der übersetzenden Person über die Ermächtigung ausgestellt.
  • Die allgemein beeidigten dolmetschenden Personen und ermächtigten übersetzenden Personen werden mit ihrer Zustimmung in eine bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank übernommen. Die Datenbank unterliegt der öffentlichen Einsichtnahme.
  • Die allgemeine Beeidigung hat den Vorteil, dass bei der Zuziehung durch ein Gericht oder einen Notar statt der Eidesleistung im Einzelfall die Berufung auf den allgemeinen Eid genügt.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

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