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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Erteilung Hebamme oder Entbindungspfleger aus EU/EWR/Schweiz

Volltext

Die Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Erlaubnis erhalten. 

Die staatliche Erlaubnis wird Ihnen von der zuständigen Stelle (einer Behörde) erteilt, wenn Ihre Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist eine wichtige Voraussetzung zur Erteilung der Erlaubnis. Sie müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllen, z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und gesundheitliche Eignung.

Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Dabei kommt es darauf an, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates erworben haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt. Dann ist das Anerkennungs-Verfahren verkürzt.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)

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14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

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Telefax   (03382) 7307 - 62

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