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Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden Bescheinigung

Volltext

Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind und ein Beschäftigungsverhältnis (Ausbildung) beginnen wollen, müssen Sie sich ärztlich untersuchen lassen (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung und eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen.

Die Erstuntersuchung ist nicht erforderlich für eine nur geringfügige Beschäftigung. Die Erstuntersuchung ist ebenfalls nicht erforderlich für eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für Sie zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung mit Unterschrift der Personensorgeberechtigten
  • Impfausweis/ Impfdokumentationen
  • gegebenenfalls Schwerbeschädigtenausweis, Allergiepass

Voraussetzungen

  • Sie sind unter 18 Jahre alt.
  • Sie möchten ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, das nicht geringfügig ist und das länger als 2 Monate andauert.
  • Die Erstuntersuchung hat erfolgreich stattgefunden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine (die Kosten der Erstuntersuchung trägt das Land Brandenburg)

Verfahrensablauf

Die Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden wird im Rahmen der Schulabgangsuntersuchungen in der Regel in der 10. Klassenstufe durchgeführt:

  • Im Vorfeld der Untersuchung erhalten Sie als Schülerin oder Schüler neben dem Termin der Untersuchung den Erhebungsbogen sowie eine Datenschutzinformation mit der Bitte, den Erhebungsbogen zum Termin mitzubringen.
  • Die Untersuchungen erfolgen im Gesundheitsamt beziehungsweise in den jeweiligen Schulen.
  • Neben einer körperlichen Untersuchung gehören ein Seh- und Hörtest, eine Urinprobe sowie die Überprüfung des Impfstatus dazu.
  • Vom Gesundheitsamt erhalten Sie im Anschluss die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber.
  • Manchmal sind noch weitere Untersuchungen bei Fachärzten notwendig (zum Beispiel Augenarzt, Orthopäde etc.), bevor Sie die Bescheinigung erhalten.

Bearbeitungsdauer

Dauer der Untersuchung: circa 30 Minuten

Die Bescheinigung wird gleich im Anschluss ausgehändigt; es sei denn, es sind noch weitere Untersuchungen notwendig.

Fristen

Gültigkeitsdauer: Bei Beginn einer Beschäftigung des Jugendlichen darf die Erstuntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegen.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formular: Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung

Dokument: Datenschutzinformation

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja

Weiterführende Informationen

siehe Leistung „Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden Durchführung“

Hinweise (Besonderheiten)

Dieses Verfahren gilt speziell in Brandenburg

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

04.05.2020

Zuständige Stelle

Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte

Zuständige Stelle(n)

Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

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