Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau Erteilung
Volltext
Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn bzw. der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Die Prüfsachverständigen und Prüfsachverständiginnen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, der Angaben über die Tragfähigkeit des Baugrundes und der getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.
Die Bezeichnung Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige dürfen nur Personen führen, die nach Brandenburgischer Prüfsachverständigenverordnung anerkannt sind. Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige im Land Brandenburg ist die Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK).
Die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau erfolgt nur, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (u. a. Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse) erfüllen und nachweisen können. Das Prüfungsverfahren zur Anerkennung beinhaltet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau sind einzureichen:
- ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
- der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wobei Nachweis oder Dokument nicht älter als drei Monate sein soll,
- Angaben über den Geschäftssitz und etwaige weitere Niederlassungen,
- Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
- die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 5 Absatz 4 BbgPrüfSV.
Voraussetzungen
Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt eine Person, die
- einen für die Fachbereich Erd- und Grundbau geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besitzt und die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf,
- als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens fünf Jahre in dem Fachbereich oder in der Fachrichtung, in dem oder der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen ist und mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt hat,
- eine Berufserfahrung vorweist, die nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt,
- die erforderlichen Kenntnisse der für die Prüftätigkeit beachtlichen Rechtsvorschriften,Technischen Baubestimmungen und des einschlägigen technischen Regelwerkes nachweist und
- nachweist, dass die besonderen Voraussetzungen für den jeweiligen Fachbereich oder die jeweilige Fachrichtung erfüllt sind.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger oder Prüfsachvrständige: 500 EUR.
Gebühren richten sich nach Tarifstelle 7.4 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Verfahrensablauf
- Laden Sie sich das Antragsformular auf der Seite der Brandenburgischen Ingenieurkammer herunter und drucken Sie es aus
- Reichen Sie den ausgefüllten Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen bei der Ingenieurkammer ein
- Über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige im Land Brandenburg entscheidet die Brandenburgische Ingenieurkammer als Anerkennungsbehörde Die Anerkennungsbehörde prüft anhand der eingereichten Unterlagen gem. § 5 BbgPrüfSV die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Antragstellers.
- Nach Eingang und Vorprüfung der Antragsunterlagen leitet die Anerkennungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen zur Erstellung eines zu erbringenden Fachgutachtens für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin ein Anfertigen eines Fachgutachtens durch den Beirat der Bundesingenieurkammer
- schriftliche Prüfung sowie mündlich / praktische Prüfung Entscheidung über die Anerkennungen durch die Anerkennungsbehörde
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Monate
Fristen
Die Anmeldung ist jederzeit möglich. Die Prüfungen finden ca. 1 bis 2 mal im Jahr statt.
Formulare/Schriftformerfordernis
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich. Ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja (Prüfungsverfahren)
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bezeichnung Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige darf nur mit der Angabe des Fachbereiches und der Fachrichtung geführt werden, für das der oder die Prüfsachverständige nach dieser Verordnung anerkannt ist.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Brandenburgische Ingenieurkammer