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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen

Volltext

Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie  als Selbstständiger oder Selbstständige  neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B.  Mieten oder Kredite.

Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.

Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang. 

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Formulare/Schriftformerfordernis

Weiterführende Informationen

Zuständige Stelle(n)

Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

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