Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen
Volltext
Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Keine
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Keine
Fristen
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Polizeipräsidium
Ansprechpunkt
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion
zuständige Polizeidirektion
Zuständige Stelle(n)
Polizeidirektion West
Magdeburger Straße 52
14770 Brandenburg an der Havel 03381 560-2001