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Ortsveränderliche Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen

Volltext

Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend.

Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten der betreibenden Person ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
  • ggf. Bedürfnisnachweis
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflicht unterliegen
  • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und entsprechende Abnahme
  • ggf. Sicherheitsgutachten eines Schießstandsachverständigen

Voraussetzungen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzt und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht und gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
  •  

Es muss außerdem eine Genehmigung und Abnahme für Fliegende Bauten vorliegen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

50 bis 1.000 EURO

Verfahrensablauf

Schriftlicher Antrag bei der Waffenbehörde. Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.

Bearbeitungsdauer

Keine

Fristen

Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.

Formulare/Schriftformerfordernis

Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Fachlich freigegeben am

23.09.2020

Zuständige Stelle

Polizeipräsidium

Ansprechpunkt

Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion

zuständige Polizeidirektion

Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion West

Magdeburger Straße 52
14770 Brandenburg an der Havel
Telefon 03381 560-2001
Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

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