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Arbeitserlaubnis für eine Saisonbeschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern erhalten

Volltext

Ausländerinnen und Ausländer können eine saisonabhängige Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, soweit die Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des jeweiligen Herkunftslandes eine Vermittlungsabsprache geschlossen hat (aktuell mit Georgien und Republik Moldau). Auf dieser Grundlage kann die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer saisonabhängigen Beschäftigung erteilen. Die Arbeitserlaubnis kann für Einsätze in der Landwirtschaft erteilt werden.

Die Arbeitserlaubnis müssen Sie als Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Saisonbeschäftigung darf nicht länger sein als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und darf maximal 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten betragen.

Vermittlung von Saisonkräften

Sie können die Bundesagentur für Arbeit beauftragen, Ihnen eine Saisonarbeitskraft (aktuell aus Georgien und Republik Moldau) zu vermitteln. Dafür füllen Sie die Auftragsbestätigung und Arbeitgebererklärung aus.

Wenn Sie bereits Saisonkräfte aus Georgien kennen und diese beschäftigen wollen, nutzen Sie bitte das Formular zur namentlichen Anforderung von Saisonhilfskräften. Die namentliche Anforderung von Saisonkräften aus der Republik Moldau ist erst ab 1. Januar 2023 möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen für Ihre Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Arbeitsverträge oder eine Angabe im Formblatt Auftragsbestätigung und Antrag Arbeitgebererklärung
  • Formlose Mitteilung über Krankenversicherungsschutz
  • Angabe im Formblatt Auftragsbestätigung und Antrag Arbeitgebererklärung über Unterbringung für Ihre Saisonarbeitskräfte
  • Kopien der Reisedokumente der Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel der Reisepässe

Voraussetzungen

Damit Sie die Arbeitserlaubnis erhalten können, müssen Sie nachweisen können, dass die Saisonarbeitskräfte, die Sie beschäftigten möchten,

  • ausreichend krankenversichert sind,
  • über eine angemessene Unterkunft verfügen,
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen gültigen Arbeitsvertrag besitzen und
  • mindestens 30 Stunden pro Woche arbeiten werden.

Die Arbeitserlaubnis wird nicht erteilt, wenn

  • sich die Ausländerin oder der Ausländer bereits im Bundesgebiet aufhält, es sei denn
    • die Person ist eingereist, um die Saisonbeschäftigung aufzunehmen, für die die Arbeitserlaubnis beantragt wird, oder
    • die Arbeitserlaubnis wird für eine Saisonbeschäftigung beantragt, die an eine vorherige Saisonbeschäftigung anschließt.
  • der oder die Saisonbeschäftigte einen Antrag auf Asyl gestellt hat oder
  • der oder die Saisonbeschäftigte den Verpflichtungen einer früheren Saisonbeschäftigung nicht nachgekommen ist oder
  • sich Ihr Unternehmen in einem Insolvenzverfahren befindet oder
  • Ihr Unternehmen nicht (mehr) geschäftstätig ist.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Saisonkraft beschäftigen möchten, jedoch noch keine kennen, können Sie die Bundesagentur für Arbeit beauftragen, Ihnen eine Saisonarbeitskraft (aktuell aus Georgien und Republik Moldau) zu vermitteln:

  • Gehen Sie auf die Antragsseite der Bundesagentur für Arbeit, füllen Sie die Auftragsbestätigung und Arbeitgebererklärung aus und reichen Sie ihn bei Ihrem zuständigen Arbeitsmarktzulassungsteam ein.
  • Das Hinweisblatt informiert Sie über weitere Voraussetzungen und die weiteren Schritte.
  • Bitte senden Sie die Auftragsbestätigung unterschrieben an den Arbeitgeber-Service Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. 
  • Die Bundesagentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und fordert Sie auf, Nachweise über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen einzureichen.

Wenn Sie bereits Saisonkräfte aus Georgien oder Moldau (aus Moldau erst ab 1.1.2023) kennen und diese beschäftigen wollen, gilt für Sie folgender Verfahrensablauf:

  • Gehen Sie auf die Antragsseite der Bundesagentur für Arbeit, füllen Sie bitte das Formular zur namentlichen Anforderung von Saisonhilfskräften aus.
  • Die Bundesagentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und fordert Sie auf, Nachweise über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen einzureichen.

Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis für die Saisonkraft. 

Fristen

Auskünfte über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen für Ihre Saisonarbeitskräfte müssen Sie, nachdem Sie die Bundesagentur für Arbeit dazu aufgefordert hat, unverzüglich erteilen.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

24.08.2022

Zuständige Stelle(n)

Bundesagentur für Arbeit

Regensburger Straße 104
90478Nürnberg
E-Mail
Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

E-Mail     

 

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