Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Soziales und Versorgung
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 2893800
Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)
+49 355 2893800
Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
+49 355 2893800
Volltext
Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Pflegeversicherung tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen Pflegebedürftigen
- möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben,
- soziale Kontakte aufrechtzuerhalten
- und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können.
Die Angebote erbringen hierbei niedrigschwellige Betreuungsleistungen und/oder niedrigschwellige Entlastungsleistungen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind gemäß dem Recht der Pflegeversicherung:
- Betreuungsangebote: hier übernehmen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich,
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden: dies sind Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen,
- Angebote zur Entlastung im Alltag: diese dienen dazu, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen.
Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der oben genannten Bereiche abgedeckt werden.
Beispiele für anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag (AzUiA) sind:
- Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen
- Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich
- die Tagesbetreuung in Kleingruppen
- die Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer
- Familienentlastende Dienste
- Alltagsbegleiter
- Pflegebegleiter
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Damit Pflegebedürftige für die Leistungen des Angebots eine Kostenerstattung im Rahmen der Pflegeversicherung erhalten können, müssen Sie als Anbieterin oder Anbieter das Angebot durch die zuständige Behörde zuvor nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts anerkennen lassen. Wenn Sie eine Anerkennung erhalten haben,
- haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 eine Kostenerstattungsmöglichkeit im Rahmen des Entlastungsbetrags und
- Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 zudem eine Kostenerstattungsmöglichkeit im Rahmen des Umwandlungsanspruchs.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung im Einzelnen sind länderspezifisch geregelt.
Jedes Bundesland bestimmt, welche Behörde für das jeweilige Anerkennungsverfahren zuständig ist. Je nach Angebotsart können im Land unterschiedliche Behörden für die Anerkennung zuständig sein – dies wird im Landesrecht geregelt.
In manchen Bundesländern können Sie auf Fördermöglichkeiten für ehrenamtlich getragene Angebote zurückgreifen.
Nähere Hinweise finden Sie auf entsprechenden Homepages der Bundesländer.
Rechtsgrundlage(n)
Ergänzung Land Brandenburg:
Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45b Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Angebotsanerkennungsverordnung – NBEA-AnerkV) vom 4. Januar 2016
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg
Ansprechpunkt
Dezernat 44 - überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe/Sozialhilfe




