Niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt
Sie können auch ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten. Wenn Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz zugelassen sind, können Sie als „niedergelassener europäischer Rechtsanwalt“ in eine deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Sie dürfen dann unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates in Deutschland arbeiten.
Lautet die Berufsbezeichnung in Ihrem Herkunftsstaat „Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt“, müssen Sie außerdem den Namen der Berufsorganisation Ihres Herkunftsstaates angeben. Die Berufsbezeichnung „Europäischer Rechtsanwalt“ dürfen Sie nicht führen.
Nach 3 Jahren Arbeit auf dem Gebiet des deutschen Rechts als Mitglied der Rechtsanwaltskammer können Sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen Sie in einem anderen Verfahren. Die Rechtsanwaltskammern informieren Sie.
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt anbieten? Dann brauchen Sie vielleicht keine Anerkennung. Für die vorübergehende gelegentliche Dienstleistungserbringung gilt:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie dürfen nur die Berufsbezeichnung des Staates führen, in dem Sie niedergelassen sind.
- Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Rechtsanwaltskammern informieren Sie über die genauen Voraussetzungen.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die Justizprüfungsämter beraten Sie, welches Verfahren für Sie passt.