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Ausnahmegenehmigung für das Parken als Familienpflege oder Pflegedienst beantragen

Volltext

Fahrzeuge der Familienpflege können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der Familienpflege.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Erforderliche Unterlagen

Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Sie müssen beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins vorlegen.

Land Brandenburg:

Vorzulegen sind i.d.R. ein schriftlicher, begründeter Antrag, der Fahrzeugschein, der Personalausweis, die Gewerbeanmeldung sowie je nach Einzelfall weitere Unterlagen.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Land Brandenburg:

Bei sachlich vertretbaren Gründen können in Einzelfällen Ausnahmen von den in § 46 Abs. 1 StVO genannten Normen erteilt werden. Sie erfordert für den Ausnahmefall Gründe, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem befreit werden soll, überwiegen und darf das Schutzgut der betroffenen Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Sie sind daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt und an den Nachweis der Dringlichkeit sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
  • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung sowie ihrem Geltungsbereich.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Bearbeitungsdauer

variiert zwischen den Behörden

Fristen

keine

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

Formulare/Schriftformerfordernis

  • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: nein
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

Land Brandenburg:

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Hinweise (Besonderheiten)

Land Brandenburg:

Bei der vorzunehmenden Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung sind insbesondere auch die Interessen der Anliegenden zu berücksichtigen. Dem wird durch Auflagen und Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Fachlich freigegeben am

11.08.2020

Zuständige Stelle

die Straßenverkehrsbehörde

Zuständige Stelle(n)

Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

E-Mail     

 

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