Melderegister, Auskunft erteilen
Kurzinformationen
Auf Antrag dürfen an Privatpersonen oder -institutionen einfache Melderegisterauskünfte aus dem Melderegister erteilt werden (Auskunft über Familiennamen und Vornamen, ggf. Doktorgrade, sowie aktuelle Anschrift/en und ggf. die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist).
Wird ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde auch erweiterte Auskünfte erteilen. Das aktuelle Melderegister enthält alle Daten von Einwohnern, die gegenwärtig in der Gemeinde gemeldet sind und Einwohner, die nicht länger als fünf Jahre verzogen bzw. verstorben sind.
Melderegisterauskünfte zu Einwohnern, die länger als 55 Jahre verzogen oder verstorben sind, sind melderechtlich nicht zulässig. Es darf jedoch Auskunft nach Archivrecht erteilt werden. Anfragen zu diesem Personenkreis richten Sie bitte nur an das Kreisarchiv, Landkreis Potsdam-Mittelmark.
Beschreibung
Wenn Sie einen formlosen Antrag stellen, vergessen Sie nicht Ihre vollständigen Absenderangaben, sowie Ihre Erklärung, dass die Auskunft nicht zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwendet wird (bzw. andernfalls die Einverständniserklärung vorliegt); sofern die Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird, sind diese anzugeben.
Bitte machen Sie Angaben über die gesuchte Person (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und/oder auch die letzte Ihnen bekannte Anschrift in Kloster Lehnin müssen eine eindeutige Identifizierung der angefragten Person zulassen.)
Rechtsgrundlagen
- § 44, § 45, §46, §47 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales - GebOMIK) vom 21. Juli 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 46]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2015 (GVBl.II/15, [Nr. 49]).
Notwendige Unterlagen
bei persönlicher Vorsprache:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister
beim schriftlichen Auskunftsersuchen:
- Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister
- Verrechnungsscheck oder Zahlungsnachweis
Kosten
Pro angefragte Person:
- einfache Melderegisterauskunft: 10,00 €
- erweiterte Melderegisterauskunft: 12,00 €. Für diese Auskunft ist ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen.
Weiterführendes
Bitte wenden Sie sich an den entsprechenden Mitarbeiter für das Formular Antrag Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft.
Ansprechpartner
FB 2 – Bürgerservice, Recht und Ordnung
Frau Zahn
Raum 1.09 (03382) 73 07 22
(03382) 73 07 62