Gaststättenangelegenheiten
Kurzinformationen
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
- Getränke ausschenkt oder
- zubereitete Speisen verabreicht,
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Beschreibung
Wer im stehenden Gewerbe (= alles, was nicht Reise- oder Marktgewerbe ist) ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbean- bzw. Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes entsprechend auf dem vorgegebenen Formblatt schriftlich anzuzeigen.
Die Erlaubnispflicht nach „altem" Recht entfällt.
Für die Betreibung eines stehenden Gaststättenbetriebes muss der Anzeigende eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und Nachweise über die Beantragung eines Führungszeugnisses sowie eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt werden.
Für die schriftliche Anzeige fallen zu den Gebühren der Gewerbean- bzw. Ummeldung in Höhe von 26,00 € bzw. 20,00 € zusätzliche Gebühren in Höhe von 8,00 € für die Prüfung der Zuverlässigkeit an - Gesamtkosten belaufen sich dann auf 34,00 € (Neuanmeldung) bzw. 28,00 € (Ummeldung).
Wer vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, (nach altem Recht § 12 GastG - Gestattung) hat dies unter Anwendung des dafür vorgeschriebenen Vordruckes - Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev - zwei Wochen vor Beginn des Betriebes der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige.
Die Anzeige ist nicht erforderlich, sofern der Gastwirt
- bereits einen Gaststättenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 BbgGastG ordnungsgemäß angezeigt hat oder
- er im Besitz einer „Alterlaubnis" nach GastG (Bund - alt) ist oder
- er im Besitz einer entsprechenden Reisegewerbekarte ist.
Die bestätigte Anzeige - Gagev - gilt als Legitimation für die Ausübung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes und muss auf Verlangen als Nachweis vorgezeigt werden. Für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige werden Gebühren in Höhe von 25,00 € erhoben.
Die bisherigen „Gestattungen" werden nicht mehr erteilt.
Rechtsgrundlagen
- Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung- BbgGastGZV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO) vom 27. Okt. 2021
Notwendige Unterlagen
siehe allgemeine Informationen
Weiterführendes
Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Sachbearbeiter für das Formular Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes.