Haltung eines Hundes nach § 6 der HundehV, anzeigen
Kurzinformationen
Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Haltung anzuzeigen. Ein Hund muss dauerhaft auf Kosten des Halters mit einem Mikrochip-Transponder gemäß IOS-Standard gekennzeichnet werden. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe, Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.
Der Hundehalter muss einen Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, in Form eines Bundeszentralregisterauszuges (Führungszeugnis), einreichen. Dieser darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Wichtig:
Verstöße gegen die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht der Hundehalterverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.
Ausnahme:
§15 HundehV Ausnahmeregelungen – Der Halter eines Diensthundes, Jagdgebrauchshundes, Herdengebrauchshundes, Blindenführhundes oder Behindertenbegleithundes muss der örtlichen Ordnungsbehörde den Verwendungszweck des Hundes nachweisen.
Rechtsgrundlagen
Fristen
unverzüglich
Kosten
Führungszeugnis 13,00 €