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Rechtzeitig Dachlawinen räumen und Eiszapfen entfernen

Wer einen Gefahrenbereich schafft, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Für ihn gilt die Verkehrssicherungspflicht. Hausbesitzer oder Eigentümer einer sonstigen Anlage müssen darauf achten, dass diese so beschaffen sind, dass niemand zu Schaden kommt. Dabei genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wer alle Vorkehrungen trifft, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Dies sind Maßnahmen, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend hält.“ - Gerade in der derzeitigen Frost-, Schnee- und Eisperiode mit vereinzelten Niederschlägen kann es auch im Gemeindegebiet der Gemeinde Kloster Lehnin dazu kommen, dass Eiszapfen und Dachlawinen entstehen. Nach § 7 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Kloster Lehnin sind Eiszapfen und Schneeüberhänge an Dachrinnen und sonstigen Gebäudeteilen über den Straßen dann von den Hauseigentümern unverzüglich zu entfernen. Im Einzelfalle sind Schutzvorkehrungen so rechtzeitig zu treffen, dass niemand gefährdet wird – nötige Feuerwehreinsätze zur Entfernung von Eiszapfen und/ oder Schneeüberhängen sind kostenpflichtig. Im Weiteren können Schadensersatzforderungen und bei Verstößen Bußgelder drohen. Auch Gehwege und die Zugänge zum Haus sind schnee- und eisfrei (im Sinne der Straßenreinigungssatzung) zu halten, dies gilt insbesondere dann, wenn die Häuser direkt an einen Fuß- und/ oder Radweg grenzen.

  

Die Örtliche Ordnungsbehörde

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Veröffentlichung

Kloster Lehnin
Fr, 22. Februar 2013

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