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Hinweis zur Ausweispflicht

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind.

Die Ausweispflicht ist in § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis – Personalausweisgesetz – PAuswG gesetzlich verankert.

Wer es unterlässt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, handelt ordnungswidrig.

Ordnungswidrig nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Personalausweisgesetz - BbgPAuswG) handelt, wer als Ausweisinhaber seiner Pflichten nach § 6 Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Ausweispflicht umfasst nur die Pflicht, einen Ausweis zu besitzen, nicht die Pflicht, einen Personalausweis bei sich zu führen.
Allerdings können die Ordnungsbehörden und die Polizei nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder unter bestimmten Voraussetzungen eine Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

 

gez. Kreykenbohm

Bürgermeister

 

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Veröffentlichung

Kloster Lehnin
Do, 26. Mai 2016

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