Antragsformular für den Kinder-Betreuungsbedarf

Die Notbetreuung wird ab dem 27. April wie folgt ausgeweitet:


Die sogenannte Ein-Eltern-Regelung wird auf alle Berufs- und Bedarfsgruppen der kritischen Infrastruktur ausgeweitet. Die Ein-Eltern-Regelung bedeutet: Es müssen nicht mehr beide Eltern in einem systemrelevanten Beruf arbeiten. Sondern es reicht aus, wenn dies nur für einen Elternteil zutrifft, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben. Grundvoraussetzung bleibt aber, dass die Sorgeberechtigten eine Betreuung nicht im häuslichen Umfeld organisieren können.


Zu den kritischen Infrastrukturbereichen gehören Tätigkeiten:

  • im Gesundheitsbereich,
  • in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
  • im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychische Erkrankter,
  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Rechtspflege,
  • Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Energie, Abfall, Ab- und Wasserversorgung, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
  • Land- und Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  • als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,
  • Medien (Journalismus einschließlich Produktion und Lieferung),
  • Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.


Alleinerziehende können - unabhängig von einer Tätigkeit in den genannten kritischen Infrastrukturen - die Notfallbetreuung ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt.

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