Befristete Sonderparkrechte für ambulante Pflegedienste

Um die Menschen zu entlasten, die sich beruflich um die medizinische und pflegerische Versorgung häuslich versorgter Pflegebedürftiger kümmern, gelten derzeit landesweit Sonderparkrechte für ambulante Pflegedienste.

 

Beschäftigte von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten und selbständige Pflegekräfte können demnach während ihrer medizinisch pflegerischen Tätigkeiten vor Ort mit ihren Fahrzeugen

- im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen,

- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer und

- auf Bewohnerparkplätzen parken.

 

Dies ist auf maximal zwei Stunden pro Parkvorgang begrenzt, eine Parkscheibe ist zu verwenden. Wenn diese Sonderparkrechte in Anspruch genommen werden, dürfen Dritte weder gefährdet noch behindert werden. Zum Nachweis ist im Fahrzeug eine von außen gut sichtbare Karte zu platzieren, auf der das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie der ambulante Pflegedienst unter Angabe der Handelsregisternummer bzw. die selbständige Pflegekraft mit vollständiger Nennung der Adresse des Betriebssitzes benannt sind.

 

Nicht zulässig ist das Nutzen von Bereichen, die durch mobile Zeichen gekennzeichnet sind, in denen Verkehrsflächen u. a. zur Durchführung von Bauarbeiten, Umzüge) freizuhalten sind, von Parkplätzen für Schwerbehinderte und Bereiche des absoluten Haltverbots.

 

Vielen Dank allen Pflegekräften, die gerade in der heutigen Zeit, ihren Dienst leisten!

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Veröffentlichung

Di, 28. April 2020

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