Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Corona-Pandemie

Musste eine Betriebsstätte aufgrund einer behördlichen Anordnung im Zuge der Corona-Pandemie mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate geschlossen werden, kann eine Freistellung nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte schriftlich beim Beitragsservice unter www.rundfunkbeitrag.de beantragt werden.  
 
Grundlage für die Prüfung der Freistellungsanträge sind die entsprechenden Verordnungen der Länder und Kommunen. Diese sind öffentlich einsehbar. Nachweise sind dem Antrag daher zunächst nicht beizufügen. 
 
Die Freistellung einer Betriebsstätte ist nur dann möglich, wenn der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt wurde. Bei einer Teilöffnung der Betriebsstätte (beispielsweise bei Außerhausverkauf von Speisen und Getränken oder der Reduzierung der Verkaufsfläche) gilt diese als geöffnet und ist in diesem Zeitraum nicht für eine Freistellung berechtigt. 

 

Wurde der Geschäftsbetrieb hingegen vollständig eingestellt, obwohl unter bestimmten Voraussetzungen ein Weiterbetrieb möglich wäre (beispielsweise in einem Hotel, das geschlossen bleibt, obwohl es für Geschäftsreisende eigentlich öffnen dürfte), gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung als erfüllt. Gewerblich genutzte Ferienwohnungen, die mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate nicht mehr vermietet werden können, erfüllen ebenso wie Hotels und Pensionen die Voraussetzungen für eine Freistellung.  

 

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten, haben unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen für eine rückwirkende Freistellung erfüllen, die Möglichkeit, mit dem Beitragsservice Zahlungserleichterungen wie eine Ratenzahlung oder eine Stundung ausstehender Beiträge zu vereinbaren.  
 

 

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Veröffentlichung

Kloster Lehnin
Mi, 01. Juli 2020

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