Überbrückungshilfe für coronageschädigte Unternehmen
Kleine und mittelständische Unternehmen, die hohe Umsatzeinbußen verbuchten, können für den Zeitraum September bis Dezember 2020 Corona-Überbrückungshilfe beantragen.
Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I sind nunmehr die Zugangsbedingungen flexibler. So wurden die Begrenzung der maximalen Förderung für kleine Unternehmen aufgehoben, die Fördersätze etwas erhöht und die ansetzbaren pauschalen Personalkosten von 10% auf 20% der förderfähigen Kosten verdoppelt.
Unverändert bleibt, dass die Hilfen ausschließlich über akkreditierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte beantragt werden können. Mit der Beibehaltung dieser Regelung möchte die Politik missbräuchliche Anträge vermeiden.