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Überbrückungshilfe für coronageschädigte Unternehmen

Kleine und mittelständische Unternehmen, die hohe Umsatzeinbußen verbuchten, können für den Zeitraum September bis Dezember 2020 Corona-Überbrückungshilfe beantragen.

 

Im Vergleich zur Überbrückungshilfe I sind nunmehr die Zugangsbedingungen flexibler. So wurden die Begrenzung der maximalen Förderung für kleine Unternehmen aufgehoben, die Fördersätze etwas erhöht und die ansetzbaren pauschalen Personalkosten von 10% auf 20% der förderfähigen Kosten verdoppelt.

 

Unverändert bleibt, dass die Hilfen ausschließlich über akkreditierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte beantragt werden können. Mit der Beibehaltung dieser Regelung möchte die Politik missbräuchliche Anträge vermeiden.

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Fr, 23. Oktober 2020

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