Einwohnerinformation zur Corona-Pandemie vom 23.10.2020

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner von Kloster Lehnin,

 

in unserem Land steigt die Anzahl der Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben leider wieder an. Diese Entwicklung zeigt sich auch in unserem Landkreis und in unserer Gemeinde. Deshalb möchte ich Sie hiermit über die Lageveränderungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen informieren.

 

Die 7-Tage-Inzidenz (Neuerkrankungsrate/100.000 Einwohner) im Landkreis lag gestern bei 35,55 und heute bei 39,2.

 

Die Lage in der Gemeinde Kloster Lehnin stellte sich in den vergangenen Tagen stabil dar. Es waren keine Veränderungen bei den laborbestätigten infizierten Personen zu verzeichnen. Die Anzahl der in Quarantäne befindlichen Personen reduzierte sich heute auf vier (gestern fünf).  

 

Gültige Landesregelungen zur Bekämpfung der Pandemie 

 

Vor dem Hintergrund dieser Lageentwicklung hat die Landesregierung neue und abgestufte Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassen. Diese Maßnahmen sollen zunächst bis zum 30. November 2020 gelten.

 

Die Möglichkeiten für gesellschaftliche Aktivitäten werden maßgeblich von den o. a. vorgegebenen Grenzwerten bestimmt. Von besonderer Bedeutung sind die in der Grafik dargestellten AHA CL- Regelungen.

 

Einfache Hygieneregeln tragen im Alltag dazu bei, dass Ansteckungsrisiko zu verringern. Deshalb bitte ich Sie, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Kocht-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/hygiene-beachten.html) zu beachten.

 

Es soll ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen grundsätzlich eingehalten werden. Es bestehen bestimmte Ausnahmen, z. B. bei Mitgliedern eines Haushalts und in Bereichen der Kindertagesbetreuung, der Jugendarbeit sowie an Schulen.

 

Eine Mund-Nasen-Bedeckung haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr u. a. in Verkaufsstellen, in Kinos, Theatern, bei körpernahen Dienstleistungen (z. B. Frisör), bei Besuchen in Krankenhäusern, im Personennahverkehr, in den Innenbereichen von Schulen außerhalb des Unterrichts und sonstigen pädagogischen Angeboten sowie von Horteinrichtungen zu tragen. Besucher von Gaststätten, die sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten, müssen ebenfalls grundsätzlich eine entsprechende Bedeckung tragen.

 

Die Gaststätten dürfen zwischen 23 und 6 Uhr keinen Alkohol mehr ausschenken. Die Betreiber müssen weiterhin die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen und Anwesenheitslisten mit Kontaktdaten für eine mögliche Rückverfolgung von Infektionsketten führen. Gäste, die falsche persönliche Angaben machen, müssen mit einem Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro rechnen.

 

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind z. B. Gehörlose oder Menschen, denen das aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist sowie z. B. das Personal in Verkaufsstellen, wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsreich verhindert wird.

 

Die o. a. Regelungen bei Privatfeiern gelten auch in unseren Gemeinschaftshäusern. Wichtig ist, dass Veranstalter/innen private Feiern mit mehr als 6 zeitgleich anwesenden Gästen außerhalb des eigenen Haushalts mindestens drei Tage vorher dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden formlos anzeigen müssen. Dies gilt für private Feiern im privaten Wohnraum und auch in angemieteten Räumen.

 

Innerdeutsche Reisen sind uneingeschränkt möglich. Die Landesregierung hat das Beherbergungs-verbot aus der Corona-Verordnung aufgehoben.

 

Sport in und auf allen Sportanlagen ist erlaubt, solange er kontaktfrei erfolgt. Die Betreiber müssen die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sicherstellen. Der Wettkampfbetrieb darf stattfinden. In Stadien dürfen 20 Prozent der regulären Gesamtkapazität besetzt werden. Es gilt ein Alkoholverbot.

 

Feststehende Gruppen im Mannschaftssport von höchstens 30 Personen und im Individualsport von bis zu 5 Personen dürfen in der Sporthalle und in anderen geschlossenen Räumen trainieren. Für den Wettkampfbetrieb in Sportarten, in denen die Einhaltung der Abstandsregelungen bei der Sportaus-übung unmöglich ist, gilt, dass bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen höchstens 100 Personen (Wettkampfteilnehmende und Funktionspersonal) zeitgleich anwesend sein dürfen, wobei die Ausnahme vom Abstandsgebot nur für die reine Sportausübung gilt.

 

Galerien, Museen, Ausstellungen und öffentliche Bibliotheken dürfen öffnen, sofern der Mindest-abstand eingehalten wird. Konzerte können stattfinden, Theater und Kinos dürfen öffnen, wenn die Auflagen zur Hygiene und die Mindestabstände eingehalten werden.

 

Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen Besuch empfangen. Dasselbe gilt für Menschen in Pflegeheimen. Es gelten die Hygieneregeln. Ausnahmen für das Abstandsgebot gibt es für nahe Angehörige von Schwerkranken oder zur Sterbebegleitung sowie für therapeutische Versorgungen und Seelsorge. Personen mit Atemwegsinfektionen sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchs-recht gilt auch nicht, wenn in der Einrichtung aktuell ein Sars-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt.

 

Erreichbarkeit der Verwaltung im Rathaus

 

Unsere Verwaltung ist weiterhin zu den Öffnungszeiten ohne Einschränkungen erreichbar. Es ist keine telefonische Terminabstimmung erforderlich.

 

Sie erhalten nach dem Klingeln Einlass, wenn Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und können mit unseren Mitarbeiterinnen am Empfang Ihre Anliegen besprechen. Diese weisen Sie ein und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

 

Bitte halten Sie weiterhin an das eingeführte Besuchskonzept und beachten Sie die Hygienevorschriften. Wir versuchen Wartezeiten weitgehend zu vermeiden.

 

Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie können Sie per E-Mail an: oder Telefon 03 38 41/91 111 richten.

 

Wegen des gegenwärtig erhöhten Informationsbedarfes bitte ich Sie, die Erledigung Ihrer Anliegen bei der Gemeindeverwaltung möglichst schriftlich oder per E-Mail () vorzunehmen. Sie können das Rathaus aber auch unter der Nummer 0 33 82/73 07 91 erreichen oder direkt mit dem ent-sprechenden Sachbearbeitern Kontakt aufnehmen.

 

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner,

 

lassen Sie uns gemeinsam diese schwierige Zeit meistern, damit nicht noch weitere Einschränkungen erforderlich werden.

 

Bitte bleiben Sie vorsichtig und beachten die Hygieneregeln. Schützen Sie sich und andere!

 

Bleiben Sie bitte gesund!

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr

 

Uwe Brückner

Bürgermeister

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Veröffentlichung

Fr, 23. Oktober 2020

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