Veranstalter können GEMA-Gebühren zurückerstattet bekommen

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter hat darüber informiert, dass für Betriebsschließungen während des November-/Dezember-Lockdowns und ggf. darüber hinaus keine GEMA-Gebühren für abgeschlossene und noch laufende Nutzungsverträge gezahlt werden müssen. Nach Aussage der GEMA haben alle Musiknutzer erneut die Möglichkeit, für den Zeitraum behördlich veranlasster Schließungen ihr bereits gezahltes Geld zurück zu bekommen bzw. Gutschriften zu erhalten.

 

Betroffene Betriebe können auf der GEMA-Homepage in ihrem Online-Kundenkonto ihre behördlich veranlassten Schließzeiten angeben. Dies sollte erst nach Wiedereröffnung des Betriebes erfolgen, damit auch alle Schließungstage angegeben werden können. Voraussetzung ist, dass der Nutzer vorher (falls noch nicht vorhanden) auf der GEMA-Homepage sein Profil angelegt hat (www.gema.de/portal).

 

Weitere Informationen zu GEMA-Gutschriften finden Sie hier: https://www.gema.de/aktuelles/gesamtvertragspartner/aktuelles/gutschriften/

 

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Veröffentlichung

Di, 08. Dezember 2020

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