Kabinett beschließt neue Eindämmungsverordnung - Lockdown bis 7. März verlängert
Grundaussagen der neuen Eindämmungsverordnung: Grundschulen starten ab 22. Februar mit Wechselunterricht - Friseure dürfen ab 1. März wieder öffnen - Häufigere Testungen in Pflegeeinrichtungen
Die Landesregierung hat heute entschieden, die bestehenden Kontaktbeschränkungen beizubehalten und den Lockdown zur Eindämmung der Corona-Pandemie weitgehend um drei Wochen bis zum 7. März zu verlängern (z. B. Schließungen Gastronomie, weite Teile des Einzelhandels und Kultureinrichtungen). Die aktualisierte Verordnung tritt am Montag (15.02.) in Kraft.
Die wichtigsten Regeln:
- Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind weiter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten). Das gilt für Zusammenkünfte sowohl im privaten Wohnraum und Garten als auch in öffentlichen oder angemieteten Räumen.
- Das Tragen medizinischer Masken in Innenräumen wird dringend empfohlen, in allen Situationen, bei denen zwei oder mehr Personen zusammenkommen. Im ÖPNV, Bahnverkehr sowie in Geschäften sind sie Pflicht.
- Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollten unterlassen werden. Das gilt auch für überregionale touristische Ausflüge.
- um Kontakte am Arbeitsplatz zu vermeiden, soll das Homeoffice intensiv genutzt werden
- ab 22. Februar wird der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht aufgenommen. Alle anderen Schülerinnen und Schüler bleiben, mit den Ausnahmen Abschlussklassen der jeweiligen Schulform und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „geistige Entwicklung", im Distanzunterricht.
- Alle Lehrkräfte und Beschäftigte in den Schulen können sich ab 15. Februar bis Ende April insgesamt bis zu fünfmal auf das Coronavirus per Antigen-Schnelltestes in einer Arztpraxis testen lassen. Das Land Brandenburg trägt hierfür die Kosten (bis zu 5,5 Mio. EUR).
- geöffnet sind Krippe, Kindergarten, altersgemischte Einrichtungen, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote - verbunden mit dem Appell an alle Eltern, ihre Kinder soweit möglich zu Hause zu betreuen
- Die Sportanlagen unter freiem Himmel können wieder von Kindergärten und Horten genutzt werden.
- Ab 1. März können Friseurbetriebe unter Auflagen wieder öffnen.
- Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten fallen ebenfalls nicht mehr unter der Schließungsanordnung. Ausgenommen sind Tierhäuser.
- Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Pflegeheime und besondere Wohnformen: Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner dürfen weiterhin täglich von höchstens einer Person besucht werden. Besucherinnen und Besucher haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen. Neu: Besucherinnen und Besucher benötigen einen negativen Test, der nicht älter als 48 h sein darf. Dazu müssen die Einrichtungen Besucherinnen und Besuchern die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltest anbieten. Neu in diesem Bereich ist außerdem: Zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner müssen sich alle Beschäftigten sich nun mindestens an drei (statt wie bisher zwei) Tagen pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
Soweit für Kinder unter 14 Jahren keine passende medizinische Maske zur Verfügung steht, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) zu tragen.
Der nächste Öffnungsschritt soll bei einer stabilen Inzidenz von höchsten 35 über mehrere Tage den Einzelhandel sowie Museen und Galerien umfassen.
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