Sport – was ist erlaubt, was verboten?

Der § 12 der neuen Eindämmungsverordnung des Landes, der Regeln für sportliche Aktivitäten festlegt, kann durchaus verschieden ausgelegt werden. Auf Nachfrage beim Bildungsministerium hat sich nun eine Präzisierung der Corona-Auflagen für Kinder bis 14 Jahre ergeben.

Danach gilt derzeit:

  • Der Sportbetrieb in Turnhallen und Fitnessstudios bleibt für Sportvereine untersagt. Das gilt nicht für den Schulbetrieb und Sport, der zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird.
  • Vereine können mit Hygienekonzept, das auch eine Protokollierung der Teilnehmer vorsieht, im Freien kontaktfreien Sport anbieten. Die Sportgruppen dürfen hierbei aus maximal zehn Personen bestehen, bei Kinder-Sportgruppen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind maximal 20 Kinder zulässig.
  • Die Nutzung von Umkleideräumen und Sanitäranlagen ist für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gestattet. Für Personen ab dem 14. Lebensjahr ist die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen und Gemeinschaftseinrichtungen untersagt.
  • Auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere Gruppen trainieren, sofern jeder Gruppe mindestens 800 Quadratmeter Fläche zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen.

 

Wir bitten die Vereine, zu beachten, dass die Nutzung der Schulsportanlagen, innen wie außen, weiterhin ausschließlich den Schuleinrichtungen vorbehalten bleibt. Bitte sehen Sie von Nachfragen ab. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

 

 

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Veröffentlichung

Mi, 10. März 2021

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