Dürfen Biergärten bald wieder öffnen?

Ab dem 21.05.2021 gilt:

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen infolge der Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz unter den Schwellenwert von 100 die bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen nach den Regelungen des § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft getreten sind, ist ab dem 21. Mai 2021 abweichend von Absatz 1 die Öffnung der Außenbereiche von Gaststätten zulässig, wenn die Betreiberin oder der Betreiber auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts u.a.

•             nur Gästen mit einem gebuchten Termin Zutritt gewährt, die negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. (Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr),

•             die Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach  zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst,

•             sicherstellt, dass eine Bewirtung ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz erfolgt und an einem Tisch nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen,

•             sicherstellt, dass zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot eingehalten wird.

 

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Veröffentlichung

Di, 18. Mai 2021

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