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Kabinett beschließt weitgehende Lockerungen der Corona-Regeln - Erleichterungen für Gastronomie, Tourismus, Kultur und Sport

Die Infektionszahlen gehen im Land Brandenburg deutlich zurück. Die Sieben-Tage-Inzidenzen der 18 Landkreise und kreisfreien Städte liegen heute zwischen 6,1 (Ostprignitz-Ruppin) und 40,2 (Brandenburg an der Havel). Die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz beträgt aktuell 18,4.

 

Ab dem 3. Juni 2021 können sich unter Beachtung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln wieder mehr Menschen treffen: bis zu zwei Haushalte (ohne Personenbegrenzung) oder bis zu zehn Personen (höchstens zehn Haushalte). Geburtstage, Hochzeiten, Jubiläen oder Abschlussfeiern können mit bis zu 30 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 70 Personen unter freiem Himmel gefeiert werden. Einkaufen in Geschäften ist ohne vorherige Terminvergabe möglich. Unter Auflagen können Innengastronomie sowie Freibäder öffnen, Kino-, Theater- und Konzertbesuche sind möglich. Für Veranstaltungen gilt: in geschlossenen Räumen bis zu 200 und unter freiem Himmel mit bis zu 500 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern. Soweit ausschließlich Außengastronomie geöffnet ist, entfällt für die Gäste die Testpflicht. Demonstrationen können mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden.

 

Ab dem 11. Juni 2021 können auch Hotels und Pensionen ohne Auslastungseinschränkung wieder Touristen beherbergen (Testpflicht alle 72 Stunden). Alle Schwimmbäder, Thermen, Freizeit- und Spaßbäder sowie Messen, Spielhallen, Spielbanken und Jahrmärkte können unter Auflagen wieder öffnen.

 

Die geänderte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 3. Juni in Kraft. Sie gilt vorerst bis einschließlich 24. Juni 2021. Dann - so die Planung - soll wie bereits im vergangenen Sommer eine Umgangsverordnung mit wenigen konkreten Einschränkungen die Eindämmungsverordnung ablösen.

 

Die wichtigsten Änderungen in der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Überblick:

 

Ab dem 3. Juni:

- Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit Angehörigen des eigenen Haushalts, Angehörigen des eigenen und Angehörigen eines weiteren Haushalts (die Anzahl der Personen aus beiden Haushalten ist unbegrenzt) oder

insgesamt bis zu zehn Personen (höchstens zehn Haushalte) zulässig. Ausnahmen gelten u.a. für begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Jugendlichen sowie für die Erfüllung dienstlicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten.

- Private Feiern im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis aus besonderem Anlass sind im privaten Wohnraum und im zugehörigen Garten oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen unter freiem Himmel mit bis zu 70 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Gästen zulässig. Besondere Anlässe sind zum Beispiel: Verlobung, Hochzeit, Jubiläum, Geburtstag, Prüfung und Abschlussfeier.

- Für Veranstaltungen mit und ohne Unterhaltungscharakter gibt es nun die gleichen Personenobergrenzen. Unter freiem Himmel sind bis zu 500 und in geschlossenen Räumen bis zu 200 Besucher zulässig.

- An Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel können bis zu 1.000 Personen teilnehmen.

- Alle Geschäfte des Einzelhandels können wieder ohne Terminvergabe öffnen. Kundinnen und Kunden müssen also nicht vorher einen Termin buchen, wenn sie zum Beispiel in einem Bekleidungsgeschäft einkaufen möchten.

- Es gibt keine Terminpflicht mehr für Gaststätten wie Restaurants, Cafés, Kneipen oder Bars. Innengastronomie kann unter Auflagen, darunter Testpflicht, wieder öffnen. Wenn Gaststätten oder ähnliche Einrichtungen nur über Außenbereiche verfügen oder nur diese öffnen, dann besteht ab 3. Juni keine Testpflicht. Wird in Innenbereichen bewirtet, gilt Testpflicht auch im Außenbereich für alle ab 6 Jahren (bzw. Impf- oder Genesenennachweis). Gastwirte haben nun die Möglichkeit, Personen aus mehr als zwei Haushalten an einem Tisch zu platzieren, sofern das Abstandsgebot zwischen allen Gästen eingehalten wird. Das Abstandsgebot muss aber selbstverständlich nicht zwischen Personen eingehalten werden, die im selben Haushalt leben. Geschlossene Räume sind zum Beispiel auch geschlossene Zelte, Wintergärten, Gartenhäuser oder ähnlich umschlossene Aufbauten. Wenn eine Gaststätte nur ihren Außenbereich öffnet, können die Gäste aber selbstverständlich die Toiletten im Innenbereich aufsuchen. Zum Zwecke der Abholung von Speisen und Getränken (im Rahmen des Außerhausverkaufs) können die Innenbereiche ebenfalls von Gästen betreten werden.

- Touristische Übernachtungen sind weiterhin in folgenden Unterkünften erlaubt:  in Ferienwohnungen und Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten. Es dürfen nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen und die vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind (von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen). Gäste müssen also nur einmal, und zwar beim Einchecken bzw. bei der Schlüsselübergabe, einen negativen Testnachweis vorlegen bzw. vor Ort unter Aufsicht einen Selbsttest durchführen.

- Sport ist auf allen Sportanlagen unter Auflagen erlaubt.

- Für die Jugendarbeit gibt es keine Beschränkungen mehr. Das bedeutet: Die Angebote dürfen ohne Altersbegrenzung stattfinden.

- Für den Musikunterricht in Schulen gilt In geschlossenen Räumen darf nicht gesungen werden und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden. Im Außenbereich ist Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten erlaubt, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen allen Personen eingehalten wird. In Musikschulen und ähnlichen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen gilt: Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist in geschlossenen Räumen nur als Einzelunterricht möglich oder im Außenbereich. In beiden Fällen muss ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen allen Personen eingehalten werden.

- Für Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen, wurde die Testpflicht präzisiert: Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einmal in der Woche vor dem Beginn des ersten Unterrichtstags negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein und einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen (bzw. Impf- oder Genesenennachweis). Das gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren sowie für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen. Bei Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen besteht die Test- und Nachweispflicht zweimal in der Woche.

- Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos können wieder öffnen.

 

Ab dem 11. Juni:

- Touristische Übernachtungen sind auch in Hotels und Pensionen wieder erlaubt. Vor Beginn der Beherbergung und jeweils nach Ablauf von 72 Stunden müssen Gäste von Hotels und Pensionen einen negativen Testnachweis vorlegen. Hinweis: Diese Testpflicht gilt nicht für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote.

Einzelhandel: Die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts in Geschäften werden gelockert. Ab dem 11. Juni können sich unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln und der Maskenpflicht beliebig viele Kundinnen und Kunden in Geschäften aufhalten.

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Veröffentlichung

Mi, 02. Juni 2021

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