Kabinett beschließt Verlängerung der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung bis 9. November

Die Dritte Umgangs-Verordnung wird mit wenigen Änderungen um vier Wochen bis 9. November 2021 verlängert. Das hat die Landesregierung beschlossen. Die Änderungsverordnung tritt am 13. Oktober 2021 in Kraft.

 

Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Die Daten zeigen, dass Brandenburg in den letzten Monaten gut durch die Pandemie gekommen ist. Mein Dank an alle, die dazu beigetragen haben. Wir wollen jetzt auch weiter gut durch die bevorstehende kältere Jahreszeit kommen. Deswegen gilt: Wer noch nicht geimpft ist, sollte das jetzt dringend nachholen, denn im Herbst steigt die Gefahr einer Infektion erheblich. Und die Daten aus unseren Krankenhäusern zeigen: Fast nur Ungeimpfte müssen stationär aufgenommen werden. Hier kämpfen Ärzte und Pfleger um Gesundheit und Leben jener, die bisher nicht bereit waren, sich impfen zu lassen."

 

Die neue SARS-CoV-2-Umgangsverordnung sieht u.a. folgende Anpassungen vor, die ab dem 13. Oktober 2021 gelten:

In den kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt, ist in vielen gesellschaftlichen Bereichen die Vorlage eines negativen Testergebnisses bzw. eines Impf- oder Genesenennachweises nicht mehr nötig. Das betrifft zum Beispiel die Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen, Theater, Kinos und Schwimm- und Spaßbäder.

 

Testpflicht bei Open-Air-Veranstaltungen(§ 10 Absatz 1 und § 21 Absatz 2): Für Veranstaltungen unter freiem Himmel wird die Personengrenze für die Testpflicht von bisher 500 auf 1.000 angehoben, um den Veranstaltern angesichts des Kontrollaufwandes einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. Das bedeutet: Ab dem 13. Oktober muss bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (zum Beispiel Konzerte, Volksfeste oder Jahrmärkte) mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Weiterhin gelten hier jedoch Abstands- und Hygieneregeln.

 

Die 2G-Regel ist eine Option, um z. B. in der Gastronomie auf Abstandsregeln und Maskenpflicht verzichten zu können. Zutritt haben dann nur vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 12 Jahren. Das 2G-Optionsmodell ist künftig auch für Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in denen Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterricht stattfindet, möglich. Das bedeutet: Wenn zum Beispiel eine Musikschule sich für das 2G-Optionsmodell entscheidet, entfällt dort beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten die Pflicht zur Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern. Dann dürfen aber nur Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren an diesem Unterricht teilnehmen.

 

Schulen (§ 24 Absatz 4): Es wird klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen nicht beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten gilt. Dabei entfällt die Tragepflicht nicht für die gesamte Klasse, sondern nur für diejenigen Personen, die tatsächlich Singen oder Blasinstrumente spielen.

 

Die Brandenburger Bevölkerung ist noch nicht in ausreichendem Maße durch eine Corona-Schutzimpfung immunisiert: Erst 58,7 Prozent haben einen vollständigen Impfschutz, obwohl genügend Impfstoff bereitsteht, so dass alle im Alter über zwölf Jahren ihr Impfangebot wahrnehmen könnten.

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Veröffentlichung

Do, 07. Oktober 2021

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