In Grebs weihnachtet es
Fr, 08. Dezember 2023
Die Landesregierung hat vorsorglich die Notbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen geregelt, falls bei einer weiteren Ausbreitung der Omikron-Variante das Betreuungsangebot in einer Einrichtung nicht in gewohntem Umfang aufrechterhalten werden kann. Unter anderem Kinder von Eltern aus kritischen Infrastrukturbereichen genießen Vorrang, wenn die Betreuung eingeschränkt werden muss. Über die Gewährung einer Notbetreuung entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie prüfen Anträge der Eltern und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung.
Die aktualisierte Eindämmungsverordnung des Gesundheitsministeriums definiert, welche Kinder ab Februar 2022 einen Anspruch auf eine Notbetreuung in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflegestelle haben, falls die Betreuung nicht mehr für alle Kinder möglich sein sollte, weil das zuständige Gesundheitsamt die Betreuung eingeschränkt oder ausgeschlossen hat oder weil die Zahl der Betreuungskräfte nicht mehr ausreicht, um das Betreuungsangebot während der regelmäßigen Öffnungszeiten aufrecht zu erhalten.
Einen Anspruch auf Notbetreuung haben:
Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind, Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den nachfolgend genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann, in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Zur kritischen Infrastruktur zählen folgende Bereiche:
Fr, 08. Dezember 2023
Fr, 08. Dezember 2023
Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin
Telefon (03382) 7307 - 0
Telefax (03382) 7307 - 62
Öffnungszeiten
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