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Grundsteuerreform - Hinweise für Grundstücksbesitzer/innen

Im Jahr 2018 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die bestehende Form der Grundsteuerveranlagung verfassungswidrig ist. Die Richter begründeten, dass die herangezogenen Werte überaltert sind und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Der Bundesgesetzgeber wurde zum Handeln aufgefordert.

 

Am 26.11.2019 verabschiedete der Bundestag das Grundsteuerreformgesetz. Danach sind die Grundsteuerveranlagungen auf den 01.01.2025 auf der Grundlage der ebenfalls auf den 01.01.2025 durch die jeweiligen Finanzämter festgesetzten Messbeträge vorzunehmen. Hierzu wendet das Land Brandenburg das „Bundesmodell“ an. Die Finanzämter bewerten die einzelnen Grundstücke auf Basis der jeweiligen Steuererklärungen der Eigentümer*innen neu und setzen Grundsteuermessbeträge fest. Im Anschluss erhielten (oder erhalten noch) die betroffenen Eigentümer*innen und die Kommunen einen Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages. Gegen diese Festsetzung konnten bzw. können Eigentümer*innen beim Finanzamt Widerspruch einlegen.

 

Die Bundespolitik erwartet von den Kommunen, dass sie die Hebesätze für die gemeindliche Grundsteuer so festsetzen, dass insgesamt eine Aufkommensneutralität besteht. Die Gemeindevertretung Kloster Lehnin beschloss am 07.11.2023, dass die Gesamteinnahmen dem Grunde nach denen des Haushaltsjahrs 2024 entsprechen sollen. Dies bedeutet, dass mit der Grundsteuer in der Summe im Jahre 2025 keine Mehreinnahmen für den Gemeindehaushalt generiert werden sollen. Dies ist aber nicht so zu verstehen, dass für die Grundstückseigentümer*innen der jeweilige Steuerbetrag unverändert bleibt. Auf der Basis der vom Finanzamt übermittelten (festgesetzten) Messbeträge berechnen die Gemeinden die Sätze für die Erhebung der Grundsteuer (A für landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte und B für bebaute und bebaubare Flächen). Dabei sind teilweise erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Kommunen festzustellen. Diese begründen sich in den vorgegebenen Kriterien (z. B. Grundstückswert oder Wert der Immobilie).

 

Zur Orientierung der Kommunen und der Öffentlichkeit veröffentlichte das Land Brandenburg am 29.11.2024 ein „Transparenzregister“. Darin sind aus Sicht des Landes die zu erwartenden aufkommensneutralen Grundsteuerhebesätze für jede Kommune ersichtlich. Eine 100 %-ige Berechnung, die dem Grundsatz der Ertragsneutralität gerecht werden kann, ist jedoch erst möglich, wenn die Grundsteuermessbeträge für alle Grundstücke vom Finanzamt übermittelt worden sind. Dies ist bezogen auf die Gemeinde Kloster Lehnin nicht der Fall. Es liegen für die Berechnung (Multiplikation des Messbetrages und des Hebesatzes) der Grundsteuer A und der Grundsteuer B bisher ca. 30 % bzw. ca. 81 % aller Bescheide vor. 

 

Aufgrund der fehlenden Informationen des Finanzamtes halten Gemeindevertretung und -verwaltung aktuell eine Neubestimmung des Hebesatzes für die Grundsteuer A nicht für sachgerecht. Deshalb bleibt der bisherige Steuersatz zunächst unverändert (i. H. v. 578 v. H.). Hingegen liegen für die Ermittlung des Hebesatzes für die Grundsteuer B hinreichende Informationen vor, um die zu erwartenden Steuereinnahmen schätzen zu können. Insofern halten Gemeindevertretung und -verwaltung im Ergebnis der eigenen Schätzungen den vom Land Brandenburg ermittelten Orientierungsprozentsatz i. H. von 340 v. H. für wahrscheinlich zutreffend. Die Gemeindevertretung fasste daher am 17.12.2024 einen entsprechenden Beschluss. Die Verwaltung wird in den nächsten Tagen die entsprechenden Bescheide zur Erhebung der Grundsteuer A und B versenden. 

 

Bitte beachten Sie, dass Widersprüche gegen den von der Gemeinde Kloster Lehnin erlassenen Grundsteuerbescheid, die den Grundsteuermessbetrag betreffen, sachlich nicht begründet sind, denn diese Widersprüche wären gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erheben. Im Übrigen befreit ein Widerspruch nicht von der Zahlung der Grundsteuer. 

 

Die der Gemeinde Kloster Lehnin erteilten Sepa-Lastschriften bleiben davon unberührt und werden zu den jeweiligen Fälligkeiten ausgeführt. Vorhandene Daueraufträge müssen vom jeweiligen Grundstückseigentümer*innen geändert bzw. angepasst werden.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kloster Lehnin
Mo, 13. Januar 2025

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