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Feuerwerk - Allgemeine Rechtliche Regelungen

In Deutschland ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II an Privatpersonen außerhalb des Zeitraums vom 29. bis 31. Dezember verboten.

 

Gezündet werden dürfen Klasse II-Artikel nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) nur vom 30. Dezember 24:00 Uhr bis zum 1. Januar 24:00 Uhr. Der Erwerb und die Verwendung sind dabei ausschließlich Volljährigen, d. h. Personen über 18 Jahren, vorbehalten. Eine Ausnahme von diesen Regeln bilden all jene Feuerwerkskörper, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in die Klasse I eingeordnet wurden. Diese Feuerwerkskörper dürfen ganzjährig an jedermann verkauft und auch von Minderjährigen verwendet werden (sogenanntes Ganzjahresfeuerwerk).

Die Einteilung der Feuerwerksklassen richtet sich nach dem Umfang der Effekte und der davon ausgehenden Gefahr. So ist für die höheren Klassen eine Ausbildung als Pyrotechniker nötig, für mindere Gefährdungen ein Mindestalter oder Volljährigkeit. Nachfolgende Klassen/Kategoriennummerierung ist in Mitteleuropa üblich:

  • Großfeuerwerk (K. IV): Feuerwerke, die nur von ausgebildeten Pyrotechnikern abgebrannt werden dürfen.
  • Mittelfeuerwerk (K. III): Feuerwerke, die nur von ausgebildeten Pyrotechnikern abgebrannt werden dürfen. Diese sind von begrenzterem Ausmaß, insbesondere bezüglich der Steighöhe und der Menge an Sprengmittel. Die gesetzlichen Vorschriften sind dann etwas weniger streng.
  • Kleinfeuerwerk (K. II): Das sind Feuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten, im Allgemeinen aber erwachsenen Personen abgebrannt werden dürfen.
  • Kleinstfeuerwerk (K. I): Feuerwerksscherzartikel und -spielwaren, Tischfeuerwerk: Sie sind meist ohne gesetzliche Einschränkung verwendbar.

 

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Veröffentlichung

Kloster Lehnin
Di, 15. Dezember 2009

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