Archivansicht der Auslegung - "Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für L 90 BÜ-Beseitigung in der OD Werder (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittelmark"
Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Dienststätte Potsdam, hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 38 BbgStrG, § 73 VwVfG und § 1 VwVfGBbg beantragt.
Es handelt sich um die geplante Beseitigung eines Bahnübergangs in der Ortslage Werder (Havel), Phöbener Straße durch Untertunnelung.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Für das Bauvorhaben werden durch die Baumaßnahmen und durch trassennahe Kompensationsmaßnahmen Grundstücke in der Gemarkung Werder (Havel) und durch landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Phöben, Krielow, Schmergow, Michelsdorf, Fohrde, Zauchwitz und Rieben beansprucht.
Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt in der Zeit vom 03.01.2024 – 02.02.2024 während der Dienststunden
Montags bis freitags von 8:00 – 12:00 Uhr, sowie dienstags von 13:00 – 18:00 Uhr sowie donnerstags von 13:00 – 16:00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 03382 730743 auch außerhalb dieser Zeiten im Rathaus der Gemeinde Kloster Lehnin, Friedensstraße 3 in 14797 Kloster Lehnin, 1. OG, Zimmer 2.09 zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die digitalen Planunterlagen werden auch auf der Homepage des Landesamtes für Bauen und Verkehr https://www.o-sp.de/lbvbrandenburg/liste?ast veröffentlicht.
Hinweise:
Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 16.02.2024 beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21 - Anhörung/Planfeststellung Straßen und spurgebundene Verkehre, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Telefon: 03342 4266-2107, Fax: 03342 4266-7603 oder 03342 4266-7601) oder bei der Gemeinde Kloster Lehnin, Sachgebiet Gemeindeentwicklung, Friedensstraße 3 in 14797 Kloster Lehnin oder unter oder unter Fax 03382 730762 Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen 2107-31103/0090/001 erheben oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://lbv.brandenburg.de/veroffentlichungen-24781.html aufgeführt sind.
Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 39 Abs. 3 BbgStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahme der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 39 Abs. 1b, 3 BbgStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 2 BbgStrG).Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 BbgStrG und die Veränderungssperre nach § 40 BbgStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 5 BbgStrG).
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite der auslegenden Verwaltungsbehörde gemäß § 27a VwVfG zugänglich.
Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten und des Datenschutzbeauftragten: Landesamt für Bauen und Verkehr, Herr Böttner, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, E-Mail: , Telefon: 03342 4266-1500) gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art.6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg und deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat die betroffene Person das Recht Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht der betroffenen Person ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
gez. Brückner
Bürgermeister
Auslegungstyp:
"Laufende Planungsverfahren"
Dateien
Ansprechpartner
Raum 2.09
E-Mail:




