Archivansicht der Auslegung - "Bekanntmachung des Beschlusses über die Satzung der Aufstellung des Bebauungsplans „Lehniner Chaussee West“, Ortsteil Netzen"
Bekanntmachung des Beschlusses über die Satzung der Aufstellung des Bebauungsplans „Lehniner Chaussee West“, Ortsteil Netzen
Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II/00, [Nr. 24], S. 435) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GVBl. II/24, [Nr. 43]), sowie § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Kloster Lehnin vom 04.10.2024, wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kloster Lehnin hat mit Beschluss vom 22.07.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Lehniner Chaussee West“ im Ortsteil Netzen als Satzung beschlossen (Vorlage Nr. 3739/25). Die Begründung wurde gebilligt.
Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat als höhere Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 27.10.2025, AZ 04699-25-62 den Bebauungsplan „Lehniner Chaussee West“ genehmigt.
Der Beschluss der Bebauungssatzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung trifft der Bebauungsplan in Kraft.
Lage und Abgrenzung des Plangebiets
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lehniner Chaussee West“ umfasst die Flurstücke 303 und 304 mit einer Größe von ca. 3.900 m² und befindet sich in der Flur 6 der Gemarkung Netzen. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Übersichtsplan in der Anlage.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung am Sitz der Verwaltung während der Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Die Einsicht ist zu folgenden Zeiten möglich: montags bis freitags 8:00–12:00 Uhr, dienstags von 13:00–18:00 Uhr und donnerstags von 13:00–16:00 Uhr. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend in das Internet eingestellt und zugänglich gemacht:
Link zum Geoportal der Gemeinde Kloster Lehnin:
Link zum Internetportal der Gemeinde Kloster Lehnin:
http://www.klosterlehnin.de unter „Aktuelles/Offenlegung“
Link zum zentralen Landesportal:
Hinweise nach § 215 BauGB und § 3 BbgKVerf
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB und § 3 BbgKVerf hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf § 215 Abs. 1 BauGB verwiesen. § 215 Abs. 1 BauGB hat folgenden Wortlaut:
„Unbeachtlich werden
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.“
Ist die Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde (hier der Gemeinde Kloster Lehnin) unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Die Unbeachtlichkeit gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan ein in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneter Vermögensnachteil eingetreten ist. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Auslegungstyp:
"Laufende Planungsverfahren"
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Ansprechpartner
Raum 2.09
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