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Kind in KiTa anmelden

Zuständige Stelle(n)

Sachgebiet 15 - Soziales

Postanschrift
Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin
Adresse
Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin



Zuständiger Mitarbeiter

Anja Wieser
Telefon 03382 730713

Volltext

Die Kinder-Tagesförderung beinhaltet die Betreuung und Förderung Ihres Kindes in einer Kinder-Tageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort) oder einer Kinder-Tagespflegestelle.
Die Einrichtungen der Kinder-Tagesförderung haben folgende Aufgaben:

  • Sie fördern die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
  • Sie unterstützen und ergänzen die Erziehung und Bildung in der Familie.
  • Sie helfen den Eltern dabei, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Er bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein.

Die Förderung soll sich an den folgenden Eigenschaften der Kinder orientieren:

  • Alter
  • Entwicklungsstand
  • sprachlichen und sonstige Fähigkeiten
  • Lebenssituation
  • Interessen und Bedürfnisse
  • ethnische Herkunft

Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes in eine Einrichtung der Kinder-Tagesförderung findet in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt.

Der Umfang der Betreuung ist unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland.

Spezielle Hinweise für Gemeinde Kloster Lehnin:

Liebe Eltern,

folgende Unterlagen sind al Nachweise für den Betreuungsvertrag mit einzureichen:

Nichtselbstständige Personen und Beamte:

  • Jahreseinkommensübersicht (Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) Dezemberlohnabrechnung oder Einkommensteuerbescheid
  • Nachweise über Unterhalsleistungen an den Kostenbeitragspflichtigen bzw. das zu betreuende Kind
  • Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen an nicht im Haushalt lebende Personen
  • Bei Beamten: Nachweise über private Kranken- und Pflegeversicherungen

Selbstständige Personen:

  • Einkommensteuerbescheid
  • Nachweise über private Kranken. Und Pflegeversicherungen sowie Rentenversicherung
  • Nachweise über Unterhaltsleistungen an den Kostenbeitragspflichtigen bzw. das zu betreuende Kind
  • Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen an nicht im Haushalt lebende Personen

Sonstige Nachweise

  • ALG-Bescheide
  • Wohngeldbescheide
  • Kinderzuschlag
  • Rentenbescheide
  • Krankengeldnachweise
  • Bei Personen in Elternzeit, Elterngeldbescheide
  • Gewinne aus Mieten und Pachten sowie Kapitalvermögen

Bitte denken Sie daran, das vollständige Kalenderjahr nachzuweisen (insbesondere bei Arbeitgeberwechseln oder der Inanspruchnahme der Elternzeit).

Sollten Einkommensverhältnisse nicht nachgewiesen werden, erfolgt die Berechnung mit dem Höchstbeitrag.

Sofern Sie die Festsetzung des Höchstbeitrages wünschen und keine Einkommensnachweise vorlegen möchten, bitten wie Sie, uns dies schriftlich mitzuteilen.

Wechselmodell:

Lebt Ihr Kind/ Leben Ihre Kinder im Wechselmodell, so ist die Vorlage einer Eidesstattlichen Erklärung von beiden Elternteilen notwendig sowie die Sorgerechtsregelung (z. B. 50/50 oder 70/30 Regelung) mitzuteilen.

Alleinsorgeberechtigte:

Bei Alleinsorgeberechtigten ist die Vorlage einer Bescheinigung des Jugendamtes zur alleinigen Sorge (Negativbescheinigung zum Sorgerecht) einzureichen.

Die Einkommensnachweise sind gemäß § 10 der Kostenbeitragssatzung der Gemeinde Kloster Lehnin jährlich unaufgefordert einzureichen.

Die entsprechende Beitragssatzung ist auf der Internetseite der Gemeinde Kloster Lehnin einzusehen.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung-.

(Rufnummer: 03382 730 713 oder 03382 730 760)

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Spezielle Hinweise für Gemeinde Kloster Lehnin:

Nichtselbstständige Personen und Beamte:

  • Jahreseinkommensübersicht (Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) Dezemberlohnabrechnung oder Einkommensteuerbescheid
  • Nachweise über Unterhalsleistungen an den Kostenbeitragspflichtigen bzw. das zu betreuende Kind
  • Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen an nicht im Haushalt lebende Personen
  • Bei Beamten: Nachweise über private Kranken- und Pflegeversicherungen

Selbstständige Personen:

  • Einkommensteuerbescheid
  • Nachweise über private Kranken. Und Pflegeversicherungen sowie Rentenversicherung
  • Nachweise über Unterhaltsleistungen an den Kostenbeitragspflichtigen bzw. das zu betreuende Kind
  • Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen an nicht im Haushalt lebende Personen

Sonstige Nachweise

  • ALG-Bescheide
  • Wohngeldbescheide
  • Kinderzuschlag
  • Rentenbescheide
  • Krankengeldnachweise
  • Bei Personen in Elternzeit, Elterngeldbescheide
  • Gewinne aus Mieten und Pachten sowie Kapitalvermögen

Voraussetzungen

Ein Kind, das 1 Jahr oder älter ist hat bis zu seinem 3. Geburtstag  Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kinder-Tagespflegestelle.

Wenn beide Eltern ihr Kind nicht selbst betreuen können, können Kinder unter 1 Jahr bereits einen Anspruch auf frühkindliche Förderung haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn beide Eltern berufstätig sind.

Ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt hat das Kind Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Höhe Ihrer Kosten richten sich unter anderem nach Ihrem Einkommen, der Haushaltsgröße und vom Betreuungsumfang.

Verfahrensablauf

Eltern sollten sich rechtzeitig bei der zuständigen Stelle informieren, ob es freie Betreuungsplätze gibt.

Der persönliche Kontakt bzw. das persönliche Kennenlernen zwischen Ihnen und der KiTa ist sinnvoll und in der Regel auch möglich. Viele Einrichtungen bieten vor einer Anmeldung ein Kennenlernen ihrer Einrichtung an.

Nach der Anmeldung werden die vorhandenen Plätze nach den örtlich vorgegebenen Regeln vergeben.

Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen

Fachlich freigegeben am

05.08.2022

Zuständigkeit

örtliche Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder örtliches Jugendamt

Ansprechpunkt

Über Anzahl der Betreuungseinrichtungen und Anzahl der Plätze sowie der Konzeptionen können Sie sich bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder im örtlichen Jugendamt informieren.
Dort erhalten Sie auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen. Die Anmeldung erfolgt in der jeweiligen Einrichtung oder beim Träger der Kindertageseinrichtung.

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 * Onlineterminvergabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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