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Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend

Zuständige Stelle(n)

Sachgebiet 24 - Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung

Postanschrift
Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin
Adresse
Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin

Zuständiger Mitarbeiter

Dominique Kanter
Telefon 03382 730725

Volltext

Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt und/oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn die Gaststätte oder die Stelle, an welcher der Getränkeausschank und/oder die Speisenverarbeitung jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend aus einem bestimmten Anlass wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder aus anderen Anlässen betrieben wird.

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen. Alternativ ist die Verwendung eines Online-Assistenten möglich.

In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Als Betriebsart kommen unter anderem in Betracht:

  • Imbiss
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • mit Musikdarbietung
  • mit Tanzveranstaltung
  • Straußwirtschaft

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev" oder mittels eines Online-Assistenten
  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
  • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist

Voraussetzungen

Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle bei vorübergehenden Aktivitäten, wie z.B. bei Vereinsfesten, vorzunehmen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • untere Bauaufsichtsbehörde
  • Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter
  • Finanzamt

Fristen

Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn.

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: ja

Schriftform erforderlich: nein

Formlose Antragsstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

Fachlich freigegeben am

08.05.2019

Zuständigkeit

Örtliche Ordnungsbehörden gemäß § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung - BbgGastGZV) vom 7. Oktober 2008 (GVBl.II/08, [Nr. 24], S.390).


Dieses Verfahren kann auch über einen „Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem „Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

 

Termine

kalender 

Onlineterminvergabe

Tipps
Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

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Mo09:00–12:00 Uhr
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09:00–12:00 Uhr

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07:30–12:.00 Uhr

14:00–16:00 Uhr

Frgeschlossen*
 * Onlineterminvergabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bankverbindung

Deutsche Kreditbank (DKB)
IBAN:
DE23 1203 0000 0000 4012 99
 

Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS)
IBAN:  
DE73 1605 0000 3622 6602 78
 

Zahlungsempfänger:
Gemeinde Kloster Lehnin

 

Verwendungszweck: 
Kassenzeichen bzw. Zahlungsgrund