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Wildunfall

Volltext

Liegt verunfalltes Wild, unabhängig ob lebend oder bereits verendet, auf der Fahrbahn, ist die Unfallstelle möglichst durch ein Warndreieck und/oder Warnblinklicht abzusichern, um den nachfolgenden Verkehr zu schützen und weitere Unfälle zu vermeiden.

Verendetes Wild sollte nur dann von der Fahrbahn - gezogen werden, wenn dies ohne Gefährdung der eigenen Person möglich ist (Schutzhandschuhe verwenden!). Verletztes Wild sollte nicht berührt oder anderweitig beunruhigt werden (Stress für das Tier, Selbstgefährdung). Die Tötung eines verletzten Tieres darf nur durch eine berechtigte und fachkundige Person (zum Beispiel den Jagdausübungsberechtigten) durchgeführt werden. Eine tierärztliche Behandlung scheidet in der Regel aus (Ausgenommen ist ein Unfall mit einem Wolf – hier ist durch die den Unfall aufnehmenden Personen ein Tierarzt hinzuzuziehen).

Halten Sie sich bitte möglichst weit vom verletzten Tier auf, denn mit zunehmender Nähe zum verletzten Tier erhöht sich dessen Stresssituation.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)

Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

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