Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle Erteilung
Volltext
- Die Handwerksordnung (HwO) sieht neben dem Meisterbrief noch verschiedene andere Qualifikationsnachweise für die Eintragung in die Handwerksrolle vor. Hierzu zählen auch die Ausnahmebewilligung gemäß §§ 8 und 9 HwO.
- Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO erhält, wer nachweist, dass die zur selbständigen Ausübung des vom Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen und für ihn die Ablegung der Meisterprüfung dauerhaft oder vorübergehend unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit wird nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt. Unzumutbar ist die Ablegung der Meisterprüfung beispielsweise:
- bei einem Alter ab 47 Jahren,
- beim Vorliegen hochwertiger Qualifikationen,
- bei der besonders günstigen Möglichkeit einer Betriebsübernahme,
- bei Ausgliederung handwerklicher Betriebsteile im Unternehmen,
- bei Wartezeiten über 2 Jahre zur Ablegung der Meisterprüfung,
- bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder
- bei der Ausübung von Spezialtätigkeiten.
- Die Ausnahmebewilligung kann ggf. befristet oder mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
- Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO i.V.m. den Vorschriften der EU/EWR HwV erhält, wer als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten will und über die erforderliche Berufserfahrung oder eine entsprechende Ausbildung verfügt. Der Nachweis der im Heimatland erworbenen Fähigkeiten kann durch die Vorlage einer EU-Bescheinigung der zuständigen Stelle seines Heimatlandes erbracht werden. Unter Umständen kann die Handwerkskammer vor Erteilung der Ausnahmebewilligung Ausgleichsmaßnahmen anordnen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Handwerksordnung (HwO)
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks
- - Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Vorlage der Originalunterlagen oder beglaubigter Kopien
bei § 9 HwO zusätzlich:
- EU-Bescheinigung als beglaubigte Kopie
- eine deutsche Übersetzung als beglaubigte Kopie
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (Lichtbildausweis)
- eine deutsche Korrespondenzanschrift
Voraussetzungen
Ausnahmefall
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 HwO oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
Nachweis der zur selbständigen Ausübung des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- für die Ausnahmebewilligung 250 - 280 EUR
- Eintragung in die Handwerksrolle ab 65 EUR
Verfahrensablauf
Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden erteilt.
Bearbeitungsdauer
Unverzüglich nach Vorliegen aller Nachweise
Fristen
keine
Formulare/Schriftformerfordernis
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Sachlich: Handwerkskammer, § 124b HwO i. V. m. § 1 der Verord-nung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach § 124b der Handwerksordnung vom 13. Dezember 2005 (GVBl.II/05, [Nr. 33], S.586) geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 87])
Örtlich: § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
Handwerkskammer Potsdam