Jagderlaubnis Erteilung
Volltext
Bei der Erteilung einer Jagderlaubnis wird ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Jagdausübungsberechtigten (Erlaubnisgeber) und dem Jäger (Erlaubnisnehmer) geschlossen. Hierbei besteht kein behördlicher Kontakt.
Wenn die Jagderlaubnis entgeltlich erteilt wird, muss diese durch die untere Jagdbehörde in den Jagdschein eingetragen werden. Das Verfahren gehört zu den Leistungen
- Jagdschein Eintragung
- Jagdschein Änderung
Rechtsgrundlage(n)
§ 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 15 Absatz 1 und 2 BbgJagdG
§ 16 BbgJagdG
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Der Jagdausübungsberechtigter ist nicht verpflichtet, Dritten die Jagd in seinem Jagdbezirk zu gestatten. Eine Jagderlaubnis darf nur an Jäger erteilt werden und bis maximal 1.000 ha Jagdfläche/pro Person betragen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Erlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten schriftlich erteilt werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis wird im Rahmen eines Vertrages zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Jäger geregelt.
Verfahrensablauf
Zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Jäger wird ein zivilrechtlicher Vertrag (bedarf keines Musters) geschlossen, welcher nach § 16 Abs. 3 BbgJagdG die Schriftform erfordert.
Formulare/Schriftformerfordernis
Nach § 16 Abs. 3 BbgJagdG ist die Schriftform (zivilrechtlicher Vertrag) erforderlich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirschaft
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Untere Jagdbehörde im Rahmen der Beratungstätigkeit zum Vollzug des BbgJagdG.