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Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

Volltext

  • Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
  • Erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt der Liegenschaft, um das Teileigentum zu begründen.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan (Liegenschaftskarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
  • Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
  • Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
  • Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)

Voraussetzungen

  • das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
  • die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
  • das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Nach Landesrecht  kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.

Land Brandenburg:

Gebühren gemäß Tarifstelle 10.10 der Brandenburgischen Baugebührenordnung.

Verfahrensablauf

  • Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde
  • Registrierung der Unterlagen
  • Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
  • Prüfung der Unterlagen
  • Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
  • Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin

Bearbeitungsdauer

2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

Fristen

  • keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
  • durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden

Hinweise (Besonderheiten)

Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.08.2020

Zuständige Stelle

Die Bescheinigungen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt.

Zuständig sind die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten

Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Henning-von-Tresckow-Str. 2-8
14467Potsdam
E-Mail
Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

E-Mail     

 

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