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Fischereischein Ausstellung

Volltext

Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:

  1. für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
  2. für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.

Fischereischeine für Berufsfischer können Personen erhalten, die

  1. eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen,
  2. eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
  3. als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen.

Fischereischeine für Angler können Personen erhalten, die

eine Anglerprüfung bestanden haben, in der ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten Fischkunde und -hege, Pflege der Fischgewässer, Fanggeräte und deren Gebrauch, Behandlung der gefangenen Fische und einschlägige Rechtsvorschriften nachgewiesen wurden,

Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt.

Ein Fischereischein ist u.a. nicht erforderlich für Personen, die

  • den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben,
  • den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und keinen Hauptwohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,

Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Der Jugendfischereischein berechtigt zum Gebrauch der Friedfischhandangel.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Fischereischeinerteilung
  • aktuelles Passbild
  • Nachweis der Sachkunde (Zeugnis über die Anglerprüfung, Berufsausbildungsnachweis, Diplom etc.) mit Ausnahme des Jugendfischereischeines

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben (Jugendfischereischeine können nach vollendeten 8. Lebensjahr erteilt werden)

Der Antragsteller muss erklären, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung wegen

  • Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten erfolgt ist,
  • Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung erfolgt ist,
  • Verstoßes gegen fischerei-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei oder Verstoßes gegen Naturschutzgesetze erfolgt ist und kein Bußgeld verhangen wurde

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Gebühr für den Fischereischein auf Lebenszeit: 25,00 EUR
  • Gebühr für den Jugendfischereischein 2,50 EUR

(Gebühren nach Kapitel 13.1 GebOLandw)

Verfahrensablauf

  • Antragstellung bei der für den Wohnsitz oder den Aufenthalt zuständigen unteren Fischereibehörde
  • Prüfung des Antrages und des Sachkundenachweises
  • Zahlung der Gebühr
  • Erteilung des Dokuments

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare der unteren Fischereibehörden stehen online zur Verfügung

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen: nein

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3, Referat 34´

VL-MLUK-Abteilung3@MLUK.Brandenburg.de, +49 331 866 7601 (Sekretariat)

Fachlich freigegeben am

23.04.2020

Zuständige Stelle

Untere Fischereibehörde

Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

E-Mail     

 

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