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Einkommensteuer Festsetzung

Volltext

Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen der Bürger und Bürgerinnen.  

Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb,
  • selbstständiger Arbeit,
  • nichtselbstständiger Arbeit,
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung sowie

sonstige Einkünfte, wie z. B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Die festzusetzende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen. Dabei wird durch zahlreiche Regelungen (z. B. Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, variabler Steuersatz) Ihre persönliche Leistungsfähigkeit als Steuerpflichtige/r berücksichtigt. Aufwendungen für die private Lebensführung (z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) müssen Sie selber tragen. Diese können nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage von Belegen. Diese müssen aufbewahrt werden. Im Bedarfsfall fordert das Finanzamt die erforderlichen Unterlagen nach.

Voraussetzungen

  • Sie sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben,
  • Sie beantragen die Veranlagung zur Einkommensteuer oder
  • Sie wurden von Ihrem Finanzamt aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Die von Ihnen im Finanzamt eingereichte Einkommensteuererklärung wird überprüft. Nach abschließender Bearbeitung erhalten Sie einen Einkommensteuerbescheid.

Bearbeitungsdauer

Die für die Bearbeitung der Einkommensteuer notwendigen Informationen (wie z.B. die Lohnbescheinigung, Entgeltersatzbescheinigungen) liegen der Finanzverwaltung regelmäßig ab Mitte März des Folgejahres vor. Demnach können die Finanzämter ab diesem Zeitpunkt mit der Bearbeitung der Steuererklärungen starten. Die Steuererklärungen werden nach der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.

Fristen

Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, muss diese bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen.

Lassen Sie sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen, verlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres.

Formulare/Schriftformerfordernis

Die Einkommensteuererklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden, wenn Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen. In anderen Fällen ist eine freiwillige elektronische Übermittlung ratsam. Die elektronische Kommunikation erspart Postwege und Ihre Erklärung wird direkt und sicher an die zuständige Stelle Ihres Finanzamtes übermittelt.Die Einkommensteuererklärung kann kostenfrei über das ELSTER -Online-Portal der Finanzverwaltung erstellt und übermittelt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die von vielen kommerziellen Anbietern angebotene Steuersoftware zu verwenden.  Ansonsten erhalten Sie die zur Erstellung der Einkommensteuererklärung notwendigen Formulare in allen Finanzämtern zu den jeweiligen Sprechzeiten oder über das Formularcenter des Bundesministerium der Finanzen https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Formulare/formulare.html

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

27.10.2020

Zuständige Stelle

Onlinedienste

Zuständige Stelle(n)

Finanzamt Brandenburg an der Havel

Magdeburger Straße 46
14770 Brandenburg an der Havel
Telefon 03381 397-199

Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

E-Mail     

 

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