Abschluss des Landpachtvertrages anzeigen
Volltext
Jeder abgeschlossene Landpachtvertrag oder dessen Änderung ist bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen. Eine Anzeige der Landpachtverträge kann ebenfalls durch den Pächter erfolgen, welcher hierzu berechtigt ist.
Rechtsgrundlage(n)
§ 2 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG, BGBl. I S. 2075)
Verordnung zur Durchführung des landwirtschaftlichen Bodenrechts (Bodenrechtsdurchführungsverordnung, BodenRDV MV, GVOBl. M-V 1994, 1080)
- § 2 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG, BGBl. I S. 2075)
- Verordnung zur Durchführung des landwirtschaftlichen Bodenrechts (Bodenrechtsdurchführungsverordnung, BodenRDV MV, GVOBl. M-V 1994, 1080
- Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen
- §§ 585 ff. Landpachtvertrag - Bürgerliches Gesetzbuch – (BGB)
Erforderliche Unterlagen
Abgeschlossener Landpachtvertrag bzw. Änderungen, mit Angabe des Absenders
Voraussetzungen
Abgeschlossener Vertrag nach Vorschriften des § 585 BGB, hiernach unter Angabe:
Verpächter, Pächter, Grundstücksbezeichnung, Pachtzeit, Pachtpreis
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Der abgeschlossene Landpachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem Pächter wird innerhalb eines Monats vom Verpächter oder dem Pächter bei der zuständigen Behörde vorgelegt.
Die zuständige Behörde überprüft den Vertrag auf Vollständigkeit hinsichtlich der Beurteilung nach dem LPachtVG.
Bearbeitungsdauer
Innerhalb der 1-Monatsfrist
Fristen
Die Anzeige des Vertragsabschlusses und die Vertragsänderung erfolgt binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung.
Formulare/Schriftformerfordernis
Schriftform erforderlich: nein, Änderungen können auch mündlich mitgeteilt werden
Persönliches Erscheinen: nein
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem jeweiligen Bundesland.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern