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Verlängerung der Reisegewerbekarte beantragen

Volltext

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (Betriebssitz) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen aufsuchen (vertreiben) oder ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben. Die Ausübung eines Reisegewerbes bedarf der Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 55 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)

Erforderliche Unterlagen

Reisegewerbekarte

Voraussetzungen

Sie müssen bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühr gemäß Kostenordnung des zuständigen Landes/der zuständigen Behörde.

Land Brandenburg:

Die Kosten richten sich nach Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie.

Verfahrensablauf

Die nachträgliche Änderung der Befristung Ihrer Reisegewerbekarte beantragen Sie bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Bearbeitungsdauer

Ca. 1 Woche

Fristen

Die  Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.

Formulare/Schriftformerfordernis

  • Formulare: keine
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja

Weiterführende Informationen

  • Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Gewerbe/Reisegewerbe

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Zuständige Stelle

Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Gewerbeamt des Amtes, der amtsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinde, die mitverwaltenden Gemeinde, der mitverwalteten Gemeinde oder der kreisfreien Stadt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird , § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).

Zuständige Stelle(n)

Gemeinde Kloster Lehnin - FB 2 Sachgebiet 24 - Bürgerservice

Friedensstraße 3
14797Kloster Lehnin
E-Mail
Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

E-Mail     

 

Sprechzeiten

Öffnungszeiten 

 

Mo  

09:00–12:00 Uhr

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geschlossen

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nach telefonischer Terminvereinbarung

 

Bankverbindung

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