Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen
Volltext
Eine Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Dokumente gemäß § 14 Apothekengesetz sind vorzulegen.
Genauere Angaben zu Art und Umfang macht die jeweilige örtlich zuständige Behörde.
Voraussetzungen
Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Anforderungen gemäß § 14 Apothekengesetz erfüllt sind, ist die Betriebserlaubnis gemäß Antrag zu erteilen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
Gebühr für die Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis kann beim LAVG erfragt werden.
Verfahrensablauf
- Zunächst sollten Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Behörde aufnehmen, um Ihr Vorhaben zu schildern und den Umfang der einzureichenden Dokumente zu besprechen.
- Als nächstes stellen Sie einen vollständigen schriftlichen Antrag.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Ggf. fordert die zuständige Behörde weitere Dokumente an.
- Wenn die Anforderungen des Apothekengesetzes erfüllt sind, wird Ihnen eine Betriebserlaubnis erteilt.
- Der Apothekenbetrieb darf erst nach einer Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.
Bearbeitungsdauer
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
Die Bearbeitungsdauer kann beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) erfragt werden.
Fristen
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
Die Fristen können beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) erfragt werden.
Formulare/Schriftformerfordernis
formloser Antrag
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja, da zum Teil Unterlagen im Original beziehungsweise als beglaubigte Kopie beigefügt werden müssen
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (SGFV)
Referat 44: Pharmazie, Umwelthygiene und Toxikologie
Contrescarpe 72, 28195 Bremen
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung Gesundheit
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-18314482Potsdam
